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Thüringer OLG Beschluss vom 28.01.2013 - 1 WF 590/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Das vereinfachte Verfahren ist unzulässig, wenn die Angaben in dem Antrag nicht der Wahrheit entsprechen und der wahre Sachverhalt die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nicht rechtfertigt.

Zulässigkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren ist nach dem Gesetzeswortlaut (§ 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG), dass das Kind/die Kinder u.a. während des Zeitraums, für den Unterhalt verlangt wird, keine Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben.

Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2007, 377) ist eine doppelte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen mittels Kostenbeitrages einerseits und Unterhaltsanspruchs andererseits ausgeschlossen.

 

Normenkette

FamFG § 252 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 12

 

Verfahrensgang

AG Gotha (Beschluss vom 02.04.2012; Aktenzeichen 19 FH 10/12)

 

Tenor

I. Der Beschluss des AG - Familiengericht - Gotha vom 2.4.2012 - 19 H 10/12, Ziff. II a., wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.) aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin zu 1.) auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren wird zurückgewiesen.

II. Der Beschluss des AG - Familiengericht - Gotha vom 2.4.2012 - 19 H 10/12, Ziff. II. b., wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 2.) für die Zeit vom 1.1.2012 bis 20.7.2012 aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin zu 2.) auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren für die Zeit vom 1.1.2012 bis 20.7.2012 wird zurückgewiesen.

III. Die weiter gehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

IV. Für das Beschwerdeverfahren wird von der Erhebu...

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