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Thüringer OLG Beschluss vom 19.02.2002 - 1 WF 202/01

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Normenkette

BRAGO § 23 Abs. 1, § 32 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Altenburg (Aktenzeichen F 407/99)

 

Tenor

1. Der Festsetzungsbeschluss vom 24.4.2001 wird abgeändert:

Die Staatskasse hat aufgrund des Vergleichs vom 11.12.2000 (Az. F 407/99) an Rechtsanwalt S. 377,58 DM zu erstatten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

 

Gründe

Die Klägerin hat den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Ehegattentrennungsunterhalt in Anspruch genommen. Die Parteien haben – vor Klagezustellung – im PKH-Prüfungstermin einen Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits geschlossen. Das AG hat im Anschluss an die Protokollierung beiden Parteien Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug für den Vergleich unter anwaltlicher Beiordnung bewilligt.

Der Klägervertreter hat die Festsetzung seiner Gebühren in Höhe einer 5/10 Prozessgebühr, einer 5/10 Verhandlungs-/Erörterungsgebühr, einer 10/10 Vergleichsgebühr zzgl. Auslagen, Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer i.H.v. insgesamt 487,20 DM beantragt. Das AG hat unter Absetzung der je 5/10 Prozess- und Erörterungsgebühr die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 255,78 DM festgesetzt mit der Begründung, Prozesskostenhilfe sei nur für den Vergleich bewilligt worden.

Der hiergegen eingelegten Erinnerung des Rechtsanwalts S. hat das AG mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 3.5.2001 und der Richterin vom 9.5.2001 nicht „abgeholfen”. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Der Bezirksrevisor des LG Gera hat sich in seiner Stellungnahme vom 13.2.2002 dafür ausgesprochen, der Beschwerde insoweit abzuhelfen, als zusätzlich eine 5/10 Prozessgebühr aus dem Wert von 2.600 DM festzusetzen sei. Eine Erörterungsgebühr sei nicht ansetzbar, da der Vergleich außerhalb eines rechtshängigen Hauptsacheverfahrens abgeschlossen worden sei.

Die Beschwerde der Klägerin ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig und auch teilweise begründet.

Der Bezirksrevisor weist zu Recht darauf hin, dass es nach § 128 BRAGO eine Abhilfe-/Nichtabhilfebefugnis lediglich für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, nicht aber für den Rechtspfleger gebe (Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 128 BRAGO, Rz. 36).

Zur Entscheidung über die Ersterinnerung ist dann das Gericht desjenigen Rechtszuges zuständig, dessen Beamter die angefochtene Entscheidung festgesetzt hat, hier der Familienrichter, der durch Beschluss zu entscheiden hat (§ 128 Abs. 3 S. 1 BRAGO). Da die Nichtabhilfeentscheidung des Gerichts vom 9.5.2001 aber eine Begründung enthält und auch erkennen lässt, dass die Erinnerung zurückgewiesen werden soll, wertet der Senat die Nichtabhilfeentscheidung der Amtsrichterin als Beschluss gem. § 128 Abs. 3 S. 1 BRAGO.

In der Sache geht der Senat im vorliegenden Fall davon aus, dass Prozesskostenhilfe lediglich für den Abschluss des Vergleichs bewilligt wurde. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, kann für das Prüfungsverfahren Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht bewilligt werde, sondern nur für das spätere Hauptsacheverfahren, denn in dem Prüfungsverfahren soll gerade die Erfolgsaussicht der (beabsichtigten) Klage oder der Rechtsverteidigung als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geprüft werden, mithin die Frage, ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Die (vorzeitige) Bewilligung von Prozesskostenhilfe wäre demnach ein Widerspruch in sich (vgl. OLG München AnwBl 1098, 101 m.w.N.).

Davon macht die h.M. eine Ausnahme, wenn es schon im PKH-Verfahren zum Vergleich der beabsichtigten Hauptsache kommt, da damit der gesamte Arbeits-, Zeit- und Kostenaufwand vermieden wird, der mit der Durchführung des Streitverfahrens verbunden ist (OLG Bamberg JurBüro 1987, 1098). Denn andernfalls würde sich der Antragsteller weigern, im PKH-Verfahren einen Vergleich zu schließen, um so Prozesskostenhilfe zu erlangen und den Vergleich dann später im Hauptsacheverfahren zu protokollieren; der Zweck des § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO würde verfehlt.

Der Senat vertritt die Ansicht, dass in einem solchen Fall dem beigeordneten Anwalt aus der Staatskasse eine 5/10 Prozessgebühr (§ 32 Abs. 2 BRAGO) und eine 10/10 Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 BRAGO) zu erstatten ist.

Zwar wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, die Erörterungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO könne auch dann anfallen, wenn im Rahmen eines Termins im PKH-Prüfungsverfahren eine Erörterung der Sache stattgefunden habe und anschließend das noch nicht rechtshängige Verfahren durch einen Vergleich beendet werde (OLG Saarbrücken JurBüro 1989, 635). Eine Erörterung könne auch im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens anfallen, denn der Rechtsanwalt müsse angemessen honoriert werden, wenn er die Sache ohne Anfall einer Verhandlungsgebühr zum Abschluss bringen wolle.

Nach einer vermittelnden Ansicht entsteht die (hälftige) Erörterungsgebühr nur, wenn Prozesskostenhilfe ausdrücklich auch für die Erörterungen (zum Abschluss des Vergleichs) im Prozesskostenhilfeprüfung...

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