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Thüringer OLG Beschluss vom 15.02.2021 - 4 U 906/20

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Verfahrensgang

LG Gera (Aktenzeichen 3 O 1359/19)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 18.08.2020, Az. 3 O 1359/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Nach § 522 Abs. 2 ZPO soll das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Unfallversicherungsvertrag Invaliditätsleistungen in Höhe von 32.523 EUR nebst Zinsen sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aufgrund eines Schadensereignisses vom 21.6.2018. Die Klägerin behauptet, beim Spazierengehen in einer Hotelanlage wegen einer Bodenunebenheit umgeknickt zu sein, dabei mehrere Frakturen des Fußes erlitten und einen körperlichen Dauerschaden davongetragen zu haben.

Wegen des Sach-...

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