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Thüringer OLG Beschluss vom 11.10.2010 - 1 Ws 397/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen des Absehens von der Erstattung der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen nach § 467 Abs. 3 StPO bei einer Selbstanzeige. Kosten-Strafsachen. Kostengrundentscheidung. Absehen von der Erstattung der Auslagen. notwendige Auslagen des Angeklagten. Freispruch. Kostenentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen des Absehens von der Erstattung der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen nach § 467 Abs. 3 StPO bei einer Selbstanzeige.

 

Normenkette

StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, S. 1

 

Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Entscheidung vom 24.08.2010; Aktenzeichen 475 Js 58968/08 7 Ns)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

 

Gründe

I. Der Angeklagte wurde am 03.06.2009 vom Amtsgericht Sondershausen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 17,00 € verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wurde gem. §§ 69, 69a StPO angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Mühlhausen mit Urteil vom 24.08.2010 den Angeklagten freigesprochen. Weiter entschied das Landgericht, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich des Berufungsverfahrens der Staatskasse zur Last fallen, während der Angeklagte seine notwendigen Auslagen in der ersten und zweiten Instanz zu tragen hat.

Gegen die Kostenentscheidung des am 24.08.2010 in Gegenwart des Angeklagten und seiner Verteidigerin verkündeten Urteils legte der Angeklagte über seine Verteidigerin mit Schriftsatz vom 30.08.2010, welcher an diesem Tage beim Landgericht Mühlhausen einging, sofortige Beschwerde ein und beantragte, die Kostenentscheidung des Urteils vom 24.08.2010 insoweit aufzuheben, dass auch die notwendigen Auslagen...

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Strafprozeßordnung / § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
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