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Thüringer OLG Beschluss vom 04.12.2007 - 1 Ws 413/07

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Die Dauer eines Hauptverhandlungstermins ist nicht das alleinige Kriterium für die Bemessung der Terminsgebühr. Namentlich dann, wenn die weiteren Bemessungskriterien nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG überdurchschnittlich sind und der Rechtsanwalt auch bei Fortsetzungsterminen einen überdurchschnittlichen Vorbereitungsaufwand auf die Hauptverhandlung hatte, welcher durch die Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren nicht allein abgegolten werden kann, fällt die Kürze der Hauptverhandlung weniger schwerwiegend ins Gewicht.

  • 2.

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt.

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Entscheidung vom 06.08.2007)

 

Tenor

  • 1.

    Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Landgerichts Erfurt vom 06.08.2007 gewährt

  • 2.

    Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 06.08.2007 insoweit abgeändert, dass die dem Freigesprochenen aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 7.509, 67 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.04.2007 festgesetzt werden.

  • 3.

    Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

  • 4.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, jedoch wird die Gebühr um 1/6 ermäßigt. Im Umfang der Ermäßigung trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Staatskasse.

  • 5.

    Der Beschwerdewert wird auf 4.502,76 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der freigesprochene und ehemalige Angeklagte PP ist in dem gegen ihn geführten Strafverfahren durch mehrere Verteidiger vertreten worden. Rechtsanwalt Sch. wurde vom Freigesprochenen am 23.01.2004 als Wahlverteidiger ...

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