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Thüringer OLG Beschluss vom 03.07.2002 - 6 W 269/02

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Normenkette

SachenRBerG §§ 104-106; BGB § 885; GBO § 19

 

Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Aktenzeichen 2 T 56/02)

 

Tenor

1. Der Beschluss des LG Mühlhausen vom 9.4.2002 und der Beschluss des AG – Grundbuchamt – Eisenach vom 23.1.2002 werden aufgehoben.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Eintragungsantrag erneut und unter Beachtung der diesen Beschluss tragenden Rechtsauffassung zu entscheiden.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 3) bis 8) haben nach gescheitertem, bei Notar B. in … geführten notariellen Ermittlungsverfahren gem. §§ 87 ff. SachenRBerG als Kläger in einem gleichfalls der Sachenrechtsbereinigung dienenden Zivilprozess gegen die Beteiligten zu 1) und 2) ein Urteil des AG Bad Langensalza vom 24.2.2000 erstritten. Darin ist festgestellt, dass zwischen den Beteiligten zu 3) und 4), den Beteiligten zu 5) und 6) sowie den Beteiligten zu 7) und 8) einerseits sowie den Beteiligten zu 1) und 2) andererseits die Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag nach Maßgabe des mit dem Urteil verbundenen jeweiligen notariellen Vermittlungsvorschlags bestehen, wobei das Urteil den Kaufpreis geändert hat. Die insoweit jeweils gleichlautenden notariellen Vermittlungsvorschläge datieren vom 4.9.1997. Sie betrafen für die Beteiligten zu 3) und 4) die Parzelle Flur 2, Flurstück Nr. 5/5, für die Beteiligten zu 5) und 6) die Parzelle Flur 2, Flurstück Nr. 5/3 und für die Beteiligten zu 7) und 8) die Parzelle Flur 3, Flurstück Nr. 5/4. Die notariellen Vermittlungsvorschläge enthalten die Bedingungen des Grundstückserwerbs. Im Abschnitt „Grundbucherklärungen” – Nr. IV, 2 des Vermittlungsvorschlags – bewilligt der Verkäufer und der Verkäufer beantragt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübergang – bei mehreren zu gleichen Miteigentümeranteilen – des ...

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