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Thüringer LSG Urteil vom 23.08.2016 - L 6 KR 1065/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankengeldbezug. Antrag auf medizinische Rehabilitation. Fiktion des § 116 Abs 2 SGB 6. Rücknahme des fiktiven Rentenantrags durch den Versicherten. erforderliche Zustimmung der Krankenkasse. Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Versicherten. gerichtliche Überprüfung

 

Orientierungssatz

1. Zur Frage, ob die Krankenkasse einem Antrag des Versicherten auf Zurücknahme eines Rentenantrags iSd § 116 Abs 2 SGB 6 zustimmen muss.

2. Zur Einschränkung des Dispositionsrechts des Versicherten und der Überprüfung durch das Gericht (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 1 KR 6/03 R = BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1).

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. März 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Rücknahme eines fiktiven Rentenantrages des Klägers zuzustimmen.

Der am … geborene Kläger war seit dem 4. Dezember 2008 arbeitsunfähig erkrankt und bezog seit dem 15. Januar 2009 (bis 3. Juni 2010) Krankengeld von der …, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte). Die Beklagte holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der ... (MDK) vom 8. April 2009 zur Frage der medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung des § 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ein. Danach ist der Kläger u.a. an einem primären Parkinson-Syndrom erkrankt und seine Arbeitsfähigkeit als Bandarbeiter auf Dauer aufgehoben. Mit Bescheid 22. April 2009 forderte die Beklagte ihn auf, innerhalb von zehn Wochen nach Erhalt des Bescheides spätestens bis zum 3. Juli 2009, einen Antrag auf Maßnahmen zur Wiederhe...

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