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Thüringer LSG Urteil vom 18.09.2003 - L 2 RA 379/03

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Verfahrensgang

SG Gotha (Gerichtsbescheid vom 09.04.2003; Aktenzeichen S 10 RA 321/02)

 

Tenor

Die Berufung gegen denGerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom9. April 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten; dem Kläger werden jedoch Kosten des Verfahrens in Höhe von 400,00 EUR auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beschäftigungen des Klägers in der Zeit vom 1. Oktober 1968 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR zu werten sind.

Der im Jahre 1942 geborene Kläger studierte nach dem Wehrdienst an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und bekam im September 1968 nach bestandener Prüfung den akademischen Grad eines „Diplom-Chemikers” verliehen. Von Oktober 1968 bis Dezember 1983 war er seinen Sozialversicherungsausweisen zufolge bei dem VEB Funkwerk E. beschäftigt und von Januar 1984 bis Juni 1990 bei dem VEB Mikroelektronik „K. M.” E. (Rechtsnachfolger des VEB Mikroelektronik). Nach eigenen Angaben war der Kläger dort von Anfang an im Rahmen der Verfahrensentwicklung für Halbleitertechnik tätig. Da es in diesem Bereich noch keine Ingenieurausbildung an den Hoch- und Fachschulen der DDR gab, waren Ingenieure anderer Fachrichtungen, Chemiker, Physiker, Werkstoffkundler und Absolventen anderer artverwandter Fachrichtungen beschäftigt, die sich die Kenntnisse der jeweiligen anderen Fachrichtungen aneignen mussten. Die als „Entwicklungsingenieur” ausgeübte Ingenieurtätigkeit habe er auch als Gruppen- und Abteilungsleiter der Entwicklungsstelle fortgeführt.

Im November 1999 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 11. Oktober 2001 in der Gestalt ...

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