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Thüringer LSG Urteil vom 12.03.2002 - L 6 SF 687/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen. Werkstatt für Behinderte. Nichtanwendung des § 44 Abs 1 SGB 1. Vereinbarung prospektiver Pflegesätze. öffentliche rechtlicher Vertrag

 

Orientierungssatz

1. Paragraph 44 Abs 1 SGB 1 ist nicht auf die Regelung der Kostentragung für Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen einer Maßnahme, die einem behinderten Menschen nach dem BSHG gewährt wird, anzuwenden.

2. Die Abgeltung von Erstattungsforderungen für Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) durch die Vereinbarung prospektiver Pflegesätze nach § 93 Abs 2 BSHG ist weder vom Gesetzgeber gewollt noch automatisch mit deren Abschluss erfolgt.

3. Vereinbarungen nach § 93 Abs 2 BSHG stellen öffentlich-rechtliche Verträge iS der §§ 53ff SGB 10 dar und unterliegen der Schriftform.

 

Normenkette

SGB I § 44 Abs. 1; BSHG § 93 Abs. 2; SGB X § 53 Abs. 1, § 56; SGB IV § 27 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Altenburg (Urteil vom 06.09.2000; Aktenzeichen S 5 SF 1928/99)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von  Sozialversicherungsbeiträgen (Renten-, Kranken- und  Pflegeversicherungsbeiträge) in Höhe von 578.144,47 Euro (1.130.752,30 DM  dividiert durch den Umrechnungsfaktor 1,95583) nebst Zinsen in Höhe von  vier vom Hundert seit dem 1. Mai 1999.

Die Klägerin als anerkannte Werkstätte für Behinderte, ist als  gemeinnützige GmbH 1991 entstanden. Ausweislich ihrer Öffentlichkeitsarbeit  ist sie aus diakonischen Einrichtungen, staatlichen  Gesundheitseinrichtungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik  (DDR) und einer Lebenshilfekreisvereinigung entstanden. Sie unterhält  mehrere Werkstätten.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 hat die Klägerin  für die in den Werkstätten . und . beschäftigten Behinderten ...

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