Verfahrensgang
SG Suhl (Urteil vom 27.01.1998; Aktenzeichen S 7 U 905/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Suhl vom27. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen drei Sport- beziehungsweise Schulunfällen 1962, 1964 und 1965 in der ehemaligen DDR einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Der 1948 geborene Kläger erlitt nach eigenen Angaben drei Unfälle:
1962 besuchte er die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule in O., stürzte bei einem von der Betriebssportgemeinschaft (BSG) „Motor” O., durchgeführten Sprunglauf auf der Jugendschanze O. und zog sich Verletzungen an Kopf, Wirbelsäule und Armen zu.
Am 2. Dezember 1964 stürzte er als Schüler der KJS (Kinder- und Jugendsportschule) Z. beim Trainingsspringen auf der Jugendschanze in O. und verletzte sich am linken Schlüsselbein, Kopf und Halswirbelsäule.
Am 2. April 1965 stürzte er als Schüler der KJS Z. beim Trainingsspringen von der Erzgebirgschanze J. und brach das linke Schlüsselbein.
Zu DDR-Zeiten stellte er keinen Antrag auf eine Unfallrente oder Schadensersatz.
Die Anträge des Klägers vom November 1993 lehnte die Beklagte mit drei Bescheiden vom 10. Juni 1996 ab und wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 1996 mit der Begründung zurück, die Unfälle hätten nicht unter Versicherungsschutz bestanden.
Mit Urteil vom 27. Januar 1998 hat das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1996 nach § 136 Abs. 2 (richtig: Absatz 3) des Sozialgericht...