Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Rücknahme eines Feststellungsbescheides. Abschmelzungsregelung. Sozialverwaltungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme in der gesetzlichen Rentenversicherung ist befugt, bei Feststellungsbescheiden nach § 8 Abs 3 AAÜG zur Vorbereitung eines Abschmelzens begünstigender Änderungen der Rentenbewilligung, insbesondere Rentenanpassungen, die Feststellungen nach § 48 Abs 3 SGB 10 zu treffen (Anschluss an LSG Berlin-Potsdam vom 6.9.2012 - L 22 R 317/11).
2. Bei einem Feststellungsbescheid nach § 48 Abs 3 S 2 SGB 10 ist nicht zu überprüfen, ob der Grundlagenbescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Die Abschmelzungsregelung ist erst recht eröffnet, wenn der Leistungsträger von einer noch möglichen Rücknahme nach § 45 SGB 10 absieht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 3. November 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten der Berufung sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit welchem jene als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme im Beitrittsgebiet festgestellt hat, dass die mit vorherigem Feststellungsbescheid vorgemerkten Arbeitsentgelte gemäß § 5 AAÜG nach § 45 SGB X nicht aufhebbar rechtswidrig festgestellt sind.
Der im Jahr 1938 geborene Kläger war ab 1. Februar 1964 als Ingenieur im VEB Pressen- und Scherenbau E. tätig. Im Jahr 1970 wurde der Betrieb zusammen mit weiteren Kombinatsbetrieben zum VEB Kombinat U.technik E.(im Folgenden nur: Kombinat) - später umbenannt in VEB Kombinat U.technik E."H. W." - zusammengeschlossen, ohne seine betriebliche Selbstständigkeit zu verlieren. Der Betrieb führte zur Unt...