Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Kostenersatz durch Erben. Bestimmtheit des Bescheides. Ersatzpflicht auch bei Leistung von Sozialhilfe vor Erwerb des Nachlassvermögens. Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung. fehlende Geltendmachung eines Anspruchsübergangs gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen. Prüfungsumfang
Orientierungssatz
1. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist hinreichend bestimmt, wenn der Adressat die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann. Dabei ist es unerheblich, an welcher Stelle des Bescheides der Verfügungssatz der Entscheidung aufgeführt wird, solange die aus dem Bescheid folgende Verpflichtung deutlich wird.
2. Die Ersatzpflicht nach § 92c Abs 1 S 2 BSHG besteht für die rechtmäßig innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall geleistete Hilfe auch dann, wenn sie vor dem Erwerb des Nachlassvermögens durch den Hilfeempfänger gewährt worden ist (vgl OVG Münster vom 20.2.2001 - 22 A 2695/99 = OVGE MüLü 48, 175 = NJW 2002, 695 und OVG Berlin vom 23.6.2005 - 6 B 23.03 = FEVS 57, 517).
3. Nach der Systematik des BSHG sind Ansprüche gegen unterhaltsverpflichtete Angehörige, die nicht laufend ausgezahlt werden, nicht als bereites Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen. Vielmehr sind Unterhaltsansprüche neben der Gewährung der Hilfeleistungen an den Hilfebedürftigen vom Träger der Sozialhilfe gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gem § 91 BSHG aus übergegangenem Recht geltend zu machen.
4. Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet nicht, dass der gesamte Leistungszeitraum in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur R...