Verfahrensgang
SG Gotha (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen S 5 RA 1062/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden dasUrteil des Sozialgerichts Gotha vom28. Mai 1998 und der Bescheid der Beklagten vom 15. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1997 insoweit abgeändert, als die ab 1. Februar 1997 zu zahlende Altersrente der Klägerin zum 1. Januar 1992 aufgrund des ab dann geltenden neuen Rentenrechts aus 47,8806 persönlichen Entgeltpunkten und einem Auffüllbetrag in Höhe von 179,45 DM festzustellen und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung bis zur Neufeststellung ab 1. Februar 1997 hieraus zu dynamisieren ist.
Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, welche Daten der Überführung des Rentenanspruchs der Klägerin nach § 307 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zugrunde zu legen sind, weil die Klägerin während eines Invalidenrentenbezuges eine Versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.
Die am 12. September 1928 geborene Klägerin bezog mit Bescheid des FDGB- Kreisvorstandes Erfurt vom 6. Mai 1975 ab 1. Mai 1975 eine Invalidenrente sowie eine Zusatzinvalidenrente aus der Sozialversicherung der ehemaligen DDR. Der Rentenberechnung lagen folgende Daten zugrunde: Versicherungspflichtige Tätigkeit bis 1945 ein Jahr, Versicherungspflichtige Tätigkeit ab 1946 dreißig Jahre, Zurechnungsjahre wegen Invalidität 13 Jahre, monatlicher Durchschnittsverdienst der letzten 20 Kalenderjahre 572,00 Mark. Die freiwillige Zusatzrentenversicherung betrug 51,10 Mark monatlich. Während des Invalidenrentenbezuges übte die Klägerin eine Beschäftigung aus, zahlte dabei a...