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Thüringer LSG Beschluss vom 27.07.2015 - L 6 R 177/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenrechtliche Bewertung von in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten. Qualifikationsgruppe. Lohngruppe. Ausbildungsdauer. Beweisantrag. Amtsermittlung

 

Orientierungssatz

1. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegter Beitragszeiten erfolgt ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems.

2. Entscheidend ist die Art und Dauer der vom Versicherten absolvierten Ausbildung sowie der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Eine nur einjährige Ausbildung kann einer Facharbeiterausbildung nicht gleichgestellt werden.

3. Berufliche Tätigkeiten in der Serienfertigung sowie eng profilierte Spezialberufe mit etwas komplizierter Tätigkeit mit einer Ausbildungsdauer von einem Jahr sind in der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB 6 einzustufen.

 

Normenkette

SGB VI § 256b; SGG § 103 S. 1

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die rentenrechtliche Bewertung der von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten.

Die 1958 geborene Klägerin schloss in der ehemaligen Sowjetunion nach dem Besuch einer zehnjährigen allgemeinbildenden Schule mit Zeugnis vom 28. Juli 1976 die einjährige Ausbildung zum Beruf des "Klebers für technische Gummierzeugnisse" im Werk "R." in A. (Republik Usbekistan) ab. Sie arbeitete in der Zeit vom 2. August 1976 bis zum 18. Oktober 1993 als Klebe- und Montagefacharbeiterin, Klebefachkraft für techni...

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