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Thüringer LSG Beschluss vom 08.03.2005 - L 7 AS 112/05 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedarfsgemeinschaft. Einkommen. Zuschläge für Nachtarbeit. Sonntagszuschläge. Feiertagszuschläge. Zweckbestimmte Einnahmen. Zweitwohnung. Doppelte Haushaltsführung. Werbungskosten. Fahrtkosten. Nachweis höherer Kosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 9 Abs.2 S. 3 SGB II ist nicht verfassungswidrig.

2. Nicht nur steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit, sondern auch Sonn- und Feiertagszuschläge gehören zu den nach § 3b EStG nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen und sind damit als zweckbestimmte Einnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

3. Für den Nachweis von höheren Fahrtkosten als 0,06 EUR pro Kilometer im Rahmen der Werbungskosten nach § 3 Nr. 3a) bb) Alg II-VO genügt nicht eine abweichende Berechnung nach steuerlichem Maßstab (hier: 0,30 EUR pro Kilometer einfacher Strecke), da keine tatsächliche, sondern eine rechtliche Würdigung zu dem Unterschied führt.

4. Die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ist mangels vergleichbarer Interessenlage und ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht analog auf die Werbungskosten im Rahmen des § 3 Alg II-VO anzuwenden.

 

Normenkette

SGB II § 7 Abs. 1, 3, § 9 Abs. 2 S. 3, § 11 Abs. 3 Nr. 1a; Alg II-VO § 3

 

Verfahrensgang

SG Gotha (Beschluss vom 12.01.2005; Aktenzeichen S 22 AS 8/05 ER)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 12. Januar 2005 insoweit abgeändert, als die Antragsgegnerin monatlich im Voraus 470,64 Euro ab dem 1. Januar 2005 für sechs Monate zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung Leistungen nach dem Zweiten Buc...

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