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Thüringer LSG Beschluss vom 05.04.2005 - L 6 B 8/05 SF

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessen. Unbilligkeit. Bedeutung. Pflegeversicherung. Pflegestufe. Vergleichsgebühr. Erledigungsgebühr. Mitwirkung. Beschwerdefrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Einer Streitigkeit über Leistungen der Pflegeversicherung nach den Pflegestufen kommt grundsätzlich eine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu, unabhängig davon, ob die streitigen Leistungen das hauptsächliche Einkommen des Betroffenen darstellen.

2) Nimmt ein Rechtsanwalt ein Teilanerkenntnis der Beklagten an und die Klage im übrigen zurück, steht ihm keine Vergleichsgebühr im Sinne des § 23 BRAGO zu. Eine Erledigungsgebühr im Sinne des § 24 BRAGO steht ihm nur dann zu, wenn er ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Einigung an den Tag gelegt hat.

 

Normenkette

BRAGO § 116 Abs. 1, 4, § 12 Abs. 1, §§ 23-24, 128 Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

SG Nordhausen (Beschluss vom 18.12.2004; Aktenzeichen S 11 SF 826/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 18. Dezember 2004 aufgehoben und die der Beschwerdeführerin zu 1. aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 505,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen (Az.: S 11 P 767/03) streitig, in dem die Klägerin Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch begehrte.

Deren Betreuerin erhob gegen den Widerspruchsbescheid der Pflegekasse bei der AOK – Die Gesundheitskasse in Thüringen vom 29. April 2003 beim Sozialgericht Klage. Am 17. Ju...

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