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Thüringer LSG Beschluss vom 04.02.2005 - L 3 AL 484/04 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung. Aufschiebende Wirkung. Abzweigung. Unterhaltspflicht. Öffentliches Interesse. Feststellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Abzweigungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit haben aufschiebende Wirkung.

2. Verkennt die Bundesagentur für Arbeit die aufschiebende Wirkung, kann das Gericht den Eintritt der aufschiebenden Wirkung feststellen.

 

Normenkette

SGG § 86a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2; SGB I § 48 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4

 

Verfahrensgang

SG Altenburg (Beschluss vom 30.04.2004; Aktenzeichen S 11 AL 313/04 ER)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird derBeschluss des Sozialgerichts Altenburg vom30. April 2004 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2003 und 1. August 2003 aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller und der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Abzweigung von Arbeitslosenhilfe zu Gunsten der Beigeladenen.

Der am 29. September 1943 geborene Antragsteller ist Vater der am 4. Juni 1996 geborenen Beigeladenen. Nach einer Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und die Verpflichtung zum Unterhalt mit Zustimmungserklärung vom 14. August 1996 verpflichtete er sich zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts an die Beigeladene in Höhe von 296,00 DM bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, in Höhe von 379,00 DM bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und in Höhe von 468,00 DM bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Der Antragsteller leistete keinen Unterhalt. Daraufhin stellte die Mutter der Beigeladenen unter dem 8. Mai 2003...

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