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Thüringer LAG Urteil vom 30.11.1998 - 8 Sa 366/98 (veröffentlicht am 01.02.2001)

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Leitsatz (amtlich)

1. Bietet ein Arbeitgeber der öffentlichen Hand allen infrage kommenden Arbeitnehmern (hier: Erzieherinnen in Kindertageseinrichtungen einer Großstadt) zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen Änderungsverträge mit erheblicher Reduzierung der Arbeitszeit unter Einräumung eines mehrjährigen Kündigungsschutzes an und nehmen eine große Anzahl von Arbeitnehmern dieses Angebot an, dann stellt die dadurch bewirkte erhebliche Verkleinerung der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer eine bloße Reflexwirkung dieser Unkündbarkeitsvereinbarungen und keine Umgehung des § 1 Abs. 3 KSchG mit der Folge der Nichtberücksichtigung dieser Vereinbarungen dar.

2. Beruft sich der bei der anschließenden Kündigungswelle aus betriebsbedingten Gründen entlassene Arbeitnehmer, der sich zu einer Vertragsänderung mit Herabsetzung der Arbeitszeit unter Gewährung von Kündigungsschutz nicht bereit erklärt hatte, darauf, die Änderungsverträge seien nur zu dem Zweck geschlossen worden, um ältere und länger beschäftigte Arbeitnehmer – angesichts des Ausschlusses von jüngeren und kürzer beschäftigten Arbeitnehmern aus der Sozialauswahl – entlassen zu können, trägt dieser Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass mit den Änderungsvereinbarungen gerade diese Absicht verfolgt wurde und dass das erklärte Ziel, nämlich Kündigungen zu vermeiden, nur vorgeschoben war.

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 10.03.1998; Aktenzeichen 8 Ca 2833/97)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 10.03.1998 – 8 Ca 2833/97 – wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung, d...

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