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Thüringer LAG Urteil vom 24.06.2021 - 2 SaGa 2/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewerberauswahl-Verfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Sachlicher Grund für den Abbruch eines Bewerberauswahlverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.

2. Das Organisationsinteresse des Dienstherrn wird durch den bloßen Umstand der Eröffnung des Bewerberauswahlverfahrens nicht eingeschränkt. Liegen sachliche Gründe für einen Abbruch des Bewerberauswahlverfahrens vor, ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung des Dienstherrn zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist. Sachgerecht ist es z.B., wenn der Dienstherr das Stellenbewerbungsverfahren abbricht, weil kein Bewerber den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle entspricht.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Entscheidung vom 21.01.2021; Aktenzeichen 6 Ga 33/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 21.01.2021 - 6 Ga 33/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens und die Besetzung der Stelle mit dem Kläger.

Der Kläger ist seit März 2016 beim Beklagten beschäftigt mit Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TV-L. Der Beklagte schrieb am 26.08.2020 extern mit Ausschreibung Nr. 48/2020 zwei Stellen als Arbeitslehrer Aus- und Fortbildung im FBZ .....mit einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 TV-L aus (Bl. 7 f. d. A.). Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 16.09.2020 (Bl. 9 d. A.). Insgesamt gingen fünf Bewerbungen ein. Drei Bewerber erfüllten das Anforderungsprofil. Am Auswahlgespräch nahmen der Kläger und der Bewerber .... teil, nachdem der dritte Bewerber seine Bewerbung kurzfristig zurückgezogen hatte.

Das Auswahlgespräch fand am 29.10.2020 statt. Es gliederte sich in ein 15-minütiges Interview mit max. 50 Punkten und einer 30-minütigen Lehrprobe auf dem Betriebsgelände des FBZ .... mit max. 100 Punkten. Für das Gespräch wurde ein Interview-Leitfaden erstellt, der teilweise Musterantworten enthielt. Das Thema für die Lehrprobe konnten sich die Bewerber selbst aussuchen und entsprechend vorbereiten. Es hatte lediglich von forstlich-praktischer Natur zu sein und sollte eine Lehreinheit nach der 4-Stufen-Methode für zwei Azubis im ersten Ausbildungsjahr widerspiegeln. Es musste innerhalb des vorgegebenen Zeitlimits umgesetzt werden. Hierüber wurden die Bewerber, so auch der Kläger mit Einladungsschreiben vom 14.10.2020 (Bl. 71 d. A.), informiert.

Der Kläger erreichte in dem Interview 38 Punkte, der Bewerber .... 27 Punkte. Der Kläger absolvierte die Lehrprobe ausweislich des Protokolls (Bl. 72 d. A.) in der Zeit von 15:02 Uhr bis 15:20 Uhr. Die Anforderungen: Vorbereitung der Unterweisung, Stufe 1 Azubi vorbereiten, Stufe 2 Vormachen durch den Ausbilder, Stufe 3 Nachmachen durch den Azubi, Stufe 4 Üben durch den Azubi, Abschluss der Unterweisung, Pädagogische Begleitung des Azubi durch den Ausbilder, Auftreten des Ausbilders und Fachkompetenz des Ausbilders wurden einzeln bewertet. Der Kläger erzielte 46 Punkte, was zu einer Gesamtpunktzahl von 84 führte. Der Bewerber .... erhielt für die Lehrprobe 84 Punkte und damit eine Gesamtpunktzahl von 111.

Das Gremium entschied in seiner Beratung, die Lehrprobe des Klägers als "nicht bestanden" zu bewerten. Die Entscheidung wurde im Auswahlvermerk (Bl. 69 f. d. A.) wie folgt begründet:

"1. Das selbst ausgewählte Thema eignete sich nicht für eine Lehrprobe. In der Einladung war eindeutig formuliert: "Für die Lehrprobe dürfen Sie sich selbst ein forstlich-praktisches Thema auswählen, welches Sie nach der 4-Stufen-Methode für 2 Azubis des 1. Ausbildungsjahres vorzubereiten und innerhalb des vorgegebenen Zeitlimits umzusetzen haben."

2. Wesentliche Arbeitsschutzmängel wurden festgestellt: keinerlei Verweis auf die Gefahren bei Umgang mit der Motorsäge, nicht genutzte, da fehlende Arbeitshandschuhe bei Berührung der Motorsäge (insbesondere der Sägekette), die Beinahe-Verletzung eines Azubis beim Umkippen der aufrecht stehenden Motorsäge in Richtung des Azubi bei ungeschützter Sägekette.

3. Falsche Nutzung von Fachbegriffen, z. B. bei der Erklärung der Funktion einer Kettenbremse.

4. Unzureichende Umsetzung der 4-Stufen-Methode Stufe:

o Stufe 1 Vorbereiten und erklären

o Stufe 2 Vormachen und erklären

o Stufe 3 Nachmachen und erklären lassen

o Stufe 4 Vertiefen durch fehlerfreies Üben

5. Die zur Verfügung stehende Zeit wurde nur zu 60 % ausgenutzt.

6. Die Raumauswahl war für die durchgeführte, nur theoretische Unterweisung unzweckmäßig."

Eine der Stellen sollte im Ergebnis mit dem Bewerber .... besetzt werden. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 30.11.2020 (Bl. 10 d. A.) mitgeteilt, er könne nach Abschluss des Au...

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