Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung nach West- oder Ost-Tarif bei Absolvierung einer Ausbildung im Beitrittsgebiet
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Arbeitnehmer zur Beschäftigung in einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit in den alten Bundesländern ein Arbeitsverhältnis begründet, nachdem er eine Ausbildung in einer Dienststelle der Bundesanstalt im Beitrittsgebiet durchlaufen hat, und wird er dann zu einer Dienststelle der Bundesanstalt im Beitrittsgebiet versetzt, hat er Anspruch auf Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag-West, da sein Arbeitsverhältnis nicht im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Beitrittsgebiet begründet worden ist (§§ 1 MTA-O; 1 BAT-O).
Normenkette
MTA-O § 1; BAT-O § 1
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Urteil vom 10.10.2001; Aktenzeichen 9/2 Ca 1610/01) |
ArbG Suhl (Aktenzeichen 9/2 Ca 1510/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 10.10.2001 – 9/2 Ca 1610/01 – wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten um die Zahlung von Differenzvergütung für die Monate Oktober 2000 bis März 2001, die sich aus der begehrten Anwendbarkeit des einschlägigen Vergütungstarifvertrages West und der tatsächlich erfolgten Anwendung des einschlägigen Vergütungstarifvertrages Ost ergibt und die der Höhe nach unstreitig ist.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrages, wegen der gestellten Anträge und wegen der richterlichen Feststellungen wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO a. F. auf den Tatbestand des angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Erfurt hat der Klage mit Urteil vom 10.10.2001 aus den aus den Entscheidungsgründen (Bl. 95 – 98 d. A.) ersichtlichen Erwägungen stattgegeben.
Gegen dieses d...