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Thüringer LAG Urteil vom 19.04.2023 - 4 Sa 269/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Abgrenzung zwischen Schmähkritik und freier Meinungsäußerung. Schranken des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 10 EMRK

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falls jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.

2. Will der Arbeitnehmer mit sehr überspitzter Kritik verschiedene Missstände aus dem Betrieb seines Arbeitgebers öffentlich benennen, beabsichtigt er auch eine Auseinandersetzung in der Sache, sodass die Grundsätze über die Schmähkritik, die nicht unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG steht, nicht zur Anwendung kommen.

3. Das Recht auf Meinungsfreiheit gilt nicht schrankenlos. Unter anderem gehört § 241 Abs. 2 BGB zu den allgemeinen, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetzen. Zwischen der Meinungsfreiheit und dem beschränkenden Gesetz findet eine Wechselwirkung statt. Die Reichweite der Pflicht zur vertraglichen Rücksichtnahme muss ihrerseits unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts bestimmt und der Meinungsfreiheit dabei die ihr gebührende Beachtung geschenkt werden und umgekehrt.

4. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist auch in Art. 10 EMRK gewährleistet. Deshalb ist Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Lichte und im Einklang mit Art. 10 EMRK auszulegen und anzuwenden. Danach gilt, dass, wer Missstände bei seinem Arbeitgeber öffentlich machen will, zunächst verpflichtet ist, die Tatsachen, die er öffentlich machen will, selbst zun...

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