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Thüringer LAG Urteil vom 15.02.2011 - 1 Sa 353/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindungsanspruch. Rahmensozialplan durch Dienstvereinbarung. Tarifvorrang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zulässigkeit eines Rahmensozialplanes im Wege der Dienstvereinbarung.

2. Im Anwendungsbereich des Tarifvertrages Soziale Absicherung treten Dienstvereinbarungen zurück.

3. „Anderer Arbeitgeber” im Sinne des § 4 Abs. 5 Buchstabe b) TVsA.

 

Normenkette

ThürPersVG § 72 Abs. 4 Nr. 7, § 74 Abs. 2; TVsA § 4 Abs. 5b

 

Verfahrensgang

ArbG Gera (Aktenzeichen 4 Ca 1901/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.06.2012; Aktenzeichen 1 AZR 137/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Abfindung für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, mit welchem sie ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten beendet.

Die Klägerin, Jahrgang 1963, war seit Sommer 1991 in der Gebäudeverwaltung der Beklagten tätig, die in der Form eines Eigenbetriebes – Z. – geführt wurde. Als Ingenieurin war sie als Projektleiterin tätig und verdiente zuletzt EUR 3.786,78 EUR. Auf den Vertrag fanden die Bestimmungen des BAT-Ost und in der Folge des TVöD Anwendung.

Ihre Forderung begründet die Klägerin aus einer kollektivrechtlichen Vereinbarung.

Am 9. April 2008 schlossen der Personalrat der beklagten Stadt und der Oberbürgermeister eine Dienstvereinbarung, welche der Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen dienen soll. Entsprechend ihrer Präambel erklären die Parteien, einen frühzeitigen Personalabbau bei gleichzeitigem dauerhaftem Erhalt der Arbeitsplätze fördern zu wollen. Ein solcher Veränderungsprozess solle sich bis 2012 aufgabenorientiert vollziehen. Die Dienstvereinbarung stecke den Rahmen f...

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