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Thüringer LAG Urteil vom 08.12.2011 - 6 Sa 99/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung

 

Leitsatz (amtlich)

Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle für ihn die Lohnzahlungen an seine Arbeitnehmer erbringen, bewirkt die Mittelbarkeit dieser Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung. Das gilt jedoch dann nicht, wenn Schuldner und Dritter von demselben Geschäftsführer und Gesellschafter wirtschaftlich wie ein einheitlicher Betrieb geführt wurden, der Arbeitnehmer auch für den Dritten tätig war und seine Vergütung in der Vergangenheit mehrfach von dem Dritten erhielt.

 

Normenkette

InsO § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Nordhausen (Urteil vom 25.01.2011; Aktenzeichen 1 Ca 651/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 25. Januar 2011 – 1 Ca 651/10 – in Ziff. 2) abgeändert.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger zu 33,33 v. H. und der Beklagte zu 66,67 v. H. zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Insolvenzanfechtung.

Im Jahr 2002 wurde die W. & M. Bau GmbH gegründet. Gegenstand ist die Errichtung, Reparatur und Sanierung von Bauwerken aller Art. Seit April 2008 ist Herr W. alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter.

Ende 2006 wurde die W. Spezialbau GmbH gegründet und am 23. Januar 2007 im Handelsregister eingetragen. Alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter ist Herr W.. Gegenstand des Unternehmens ist die Betonsanierung, Spritzbeton, Ankertechnik und Bauwerksanierung. Die W. Spezialbau GmbH führte hauptsächlich Aufträge der W. & M. Bau GmbH, wie z. B. Spezialbohrungen, aus. Die beiden Firmen unterhielten denselben Geschäftssitz und nut...

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