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Thüringer LAG Urteil vom 01.03.2016 - 1 Sa 314/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen dem Bund und Freiwilligen nach den BFDG. Rechtsfolgen des Fehlens einer Kündigungsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Streitigkeiten zwischen dem Bund und Freiwilligen nach den BFDG sind die Arbeitsgerichte berufen.

2. Der Klageantrag, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen, ist auslegungsfähig.

3. Der Vertrag zwischen dem Bund und den Dienstleistenden sollte eine Kündigungsregel enthalten. Fehlt sie, so können die Bestimmungen der Mustervereinbarung herangezogen werden.

4. Kündigung und § 138 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 133, 157, 138

 

Verfahrensgang

ArbG Nordhausen (Aktenzeichen 4 Ca 128/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen - 4 Ca 128/14 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung seines Freiwilligendienstes zum 28.2.2014.

Im November 2012 vereinbarten die Parteien, dass der 1982 geborene Kläger über die .... Thüringen bei dem vom ".... e.V." betriebenen "...." in ..... vom Dezember 2012 bis einschließlich Mai 2014 im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes eingesetzt wird. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29 Stunden sollte ein Taschengeld von 247,50 € entrichtet werden. Die darauf entfallenden Sozialabgaben wurden zunächst mit 352,15 € berechnet, später auf 104,35 € korrigiert.

Im Januar 2014 wechselte der Kläger mit .... von der .... elektronische Botschaften, beginnend mit dem Hinweis auf eine Lungenentzündung, Querelen mit dem Vereinsvorsitzenden und Zahlungsprobleme. Ein "zweiter" Krankenschein wurde übermittelt, ein weiterer ...

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