Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von "Mitarbeitern Reklamationsbearbeitung" in das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie in Thüringen vom 15.01.2004
Leitsatz (redaktionell)
Eine "Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung" ist in die Entgeltgruppe E5 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie in Thüringen vom 15.01.2004 einzugruppieren.
Normenkette
TVG § 1; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Entscheidung vom 15.06.2012; Aktenzeichen 7 BV 5/11)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 16.03.2016; Aktenzeichen 4 ABR 32/14)
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Erfurt vom 15.06.2012 - 7 BV 5/11 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die tarifgerechte Eingruppierung von 17 im Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses genannten "Mitarbeitern Reklamationsbearbeitung" in die Entgeltgruppe E 5 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen vom 15.01.2004 (ERA) und in diesem Zusammenhang über einen Anspruch der Beteiligte zu 1 (Antragstellerin) auf gerichtliches Ersetzen der Zustimmung des Beteiligten zu 2 (Antragsgegner) zu einer entsprechenden Ein- bzw. Umgruppierung.
Die Antragstellerin ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen e.V.. Der Antragsgegner ist der bei ihr gewählte Betriebsrat. Mit den vorgenannten Mitarbeitern hat sie die Anwendung der jeweils geltenden Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie in Thüringen vereinbart. Zum 01.01.2007 wurde bei ihr das ERA eingeführt. Es lautet auszugsweise wie folgt:
§ 3 Eingruppierung
1. Die Beschäftigten werden entsprechend der Anforderungen ihrer Tätigkeit in eine der 12 Entgeltgruppen E 1 bis E 12 eingruppi...