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Thüringer FG Urteil vom 29.01.2014 - 3 K 43/13

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit einer Geldbuße. Teilwertabschreibung wegen Ausfalls des einer ausländischen Tochtergesellschaft hingegebenen Darlehens. Fremdvergleich i. S. d. § 1 AStG a. F.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zinsenaufwand zur Finanzierung des gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG nicht abzugsfähigen Anteils eines kartellrechtlichen Bußgeldes sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

2. Eine Teilwertabschreibung kommt nur dann in Betracht, wenn eine dauernde Wertminderung i. S. d. § 6 EStG vorliegt.

3. Das einer ausländischen Tochtergesellschaft gewährte Darlehen – ob eigenkapitalersetzend oder nicht – ist als Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 AStG in der in den Veranlagungszeiträumen 2004 – 2006 geltenden Fassung anzusehen. Für die Frage, ob das Darlehen zu fremdvergleichskonformen Bedingungen gewährt wurde, ist auch die fehlende oder unzureichende Besicherung des Darlehens als Bedingung i. S. d. § 1 Abs. 1 AStG zu berücksichtigen (Anschluss an FG Berlin-Brandenburg v. 30.1.2013, 12 K 12056/12, Revision beim BFH, Az.: I R 23/13, vgl. BMF v. 29.3.2011, BStBl I 2011, 277).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; AStG § 1; EStG § 4 Abs. 4; KStG § 8b Abs. 3, § 8 Abs. 1; HGB § 253

 

Tenor

1. Der Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2004 vom 08.03.2011 sowie der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2012 werden dahingehend abgeändert, dass Zinsaufwand in Höhe von 82.400 EUR als weitere Betriebsausgabe berücksichtigt wird.

Die Berechnung der Steuern wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 80 v.H. und der Beklagte zu 20 v.H. zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit einer Geldbuße abzugsfähig sind (nachfolgend unter 1.) sowie die Frage, ob für ein ausgefallenes Darlehen an eine ausländische Tochtergesellschaft eine Teilwertabschreibung möglich ist (nachfolgend unter 2.).

Die Klägerin ist eine GmbH, Unternehmensgegenstand ist die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Stahl- und Kunststoffteilen für Anlagen der Ver- und Entsorgungstechnik.

Zu 1. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin im Jahre 2004 zur Finanzierung einer EU-Kartellstrafe Zinsen in Höhe von 206.000,00 Euro zahlte. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Wegen Preisabsprachen verhängte die Europäische Kommission gegen die H. in R-Stadt eine Geldbuße in Höhe von 4,95 Millionen EUR. Das Bußgeld wurde innerhalb der Unternehmensgruppe zu 42,5% auf die Klägerin aufgeteilt. Die Klägerin behandelte den Betrag in vollem Umfang als Betriebsausgabe. Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung kamen die Beteiligten überein, dass 60% der auf die Klägerin entfallenden Kartellbuße als Abschöpfung eines erzielten Vorteiles als Betriebsausgabe abzugsfähig und 40% gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG vom Abzug ausgeschlossen seien. Die Klägerin zahlte die Geldbuße in Raten, sodass in 2004 Zinsen in Höhe von 206.000,00 Euro anfielen und als Betriebsausgaben gebucht wurden. Der Beklagte erkannte nur 60% der Zinsen als Betriebsausgaben an, da nur dieser Teil auf den als Betriebsausgabe abzugsfähigen Teil entfalle. Er betrachtet den nunmehr streitigen Betrag in Höhe von 82.400,00 Euro, also die Zinsen für den nichtabzugsfähigen Teil der Geldbuße, als nicht abzugsfähig.

Zu 2. Die Klägerin hat mehrere ausländische Töchter, darunter die I., an der sie zu 100 v.H. beteiligt ist. Die Geschäftsbeziehungen beschränkten sich auf die Lohnfertigung von Sonderteilen für die Klägerin. Im Jahre 2006 wurde Insolvenzantrag wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit gestellt. Das Bezirksgericht in U. entschied mit Beschluss vom 16.08.2007, dass das Insolvenzverfahren der ausländischen Tochter mangels Masse eingestellt wird.

Die Klägerin gewährte ihrer Tochtergesellschaft 2002 bis 2005 diverse Darlehen. Am 25.11.2005 erfolgte eine Rückzahlung in Höhe von 26.936 Euro. Darlehensverträge wurden nicht in schriftlicher Form abgeschlossen, lediglich auf den Überweisungsträgern findet sich der Hinweis auf den Rechtsgrund der Zahlungen als Darlehen.

Auf diese Darlehen nahm die Klägerin im Jahr 2004 Teilwertabschreibungen in Höhe von 154.223,55 Euro und in 2005 i.H.v. 149.287,57 Euro vor und minderte ihren Gewinn. Für 2006 begehrte sie zunächst eine Abschreibung auf ihre Beteiligung in Höhe von 6.580,03 Euro. Der Beklagte erkannte diese Teilwertabschreibungen zunächst wegen § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht an und folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung. ...

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