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Thüringer FG Urteil vom 28.08.1996 - I 331/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsbescheid 1992

 

Tenor

1. Der Feststellungsbescheid für das Jahr 1992 vom 25.08.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.1995 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte in 1992 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert werden.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung der Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert beträgt 737,– DM.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine personelle Verflechtung zwischen einer Besitz- und einer Betriebsgesellschaft besteht, so dass die Vermietungseinkünfte der Besitzgesellschaft als gewerblich umzuqualifizieren sind.

Die Kläger sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, (GbR), der XXX GbR. An ihr sind die Gesellschafter A zu 20 v. H., seine Ehefrau B zu 5 v. H. und C zu 75 v. H. beteiligt. Die GbR wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28.12.1990 gegründet. Gesellschaftszweck ist der Erwerb von Grundstücken nebst Gebäuden und beweglichen Wirtschaftsgütern sowie deren Nutzung durch Vermietung. Mit Mietvertrag vom 09.06.1992 vermietete die GbR Räumlichkeiten an die C-GmbH (im Folgenden GmbH) zum Betrieb einer Druckerei. An dieser GmbH sind als Gesellschafter-Geschäftsführer A zu 75 v. H. und C zu 25 v. H. beteiligt. Der Beklagte qualifizierte die Einkünfte der GbR als gewerblich, da eine Betriebsaufspaltung vorliege. Gemäß § 10 Abs. 4 des GbR-Vertrages muss jede Beschlussfassung der Gesellschafter einstimmig erfolgen. Diese Regelung ist ihrerseits abänderbar, jedoch ebenfalls nur einstimmig. Sie wurde bisher nicht abgeändert. Mit Beschei...

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