Entscheidungsstichwort (Thema)
Fähigkeit zum Selbstunterhalt eines verheirateten behinderten Kindes. keine Kürzung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Ehegatten um dessen familienrechtlich vorrangige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern
Leitsatz (redaktionell)
1. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes Unterhaltsleistungen des Ehegatten anzunehmen sind.
2. Zur Beurteilung der Frage, ob ein abzweigungsberechtigtes behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und deshalb ein Kindergeldanspruch besteht, sind die dem behinderten Kind rechnerisch zustehenden Unterhaltsansprüche gegenüber seinem Ehegatten nicht um familienrechtlich vorrangige Unterhaltsansprüche eigener Kinder des Ehegatten zu kürzen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, S. 2; BGB §§ 1360, 1360a, 1602 Abs. 1, § 1608
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens haben die Beklagte 25 % und die Klägerin 75 % zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückforderung von Kindergeld für den Streitzeitraum Januar 2016 bis Dezember 2018. Streitig ist die Frage, ob die behinderte Klägerin zum Selbstunterhalt imstande ist. Zu klären ist dabei insbesondere, ob die da...