rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflegungsmehraufwand eines Leiharbeitnehmers nur für die ersten drei Monate bei längerfristigem Einsatz in derselben Firma
Leitsatz (redaktionell)
Es bleibt offen, ob der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt werden kann, ein Leiharbeitnehmer übe auch dann eine Einsatzwechseltätigkeit aus, wenn er das ganze Jahr über nur an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (vgl. Abschn. 37 Abs.6 LStR 1996); die Möglichkeit einer Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand aufgrund einer Einsatzwechseltätigkeit steht auch einem Leiharbeitnehmer bei längerfristiger Tätigkeit an derselben Tätigkeitstätte nur für die ersten drei Monate zu (gegen BMF-Schreiben vom 24.11.1995, BStBl I 1995, 719, Rz.3).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 3; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 5; LStR 1996 Abschn. 37 Abs. 6 S. 1; LStR 1996 Abschn. 37 Abs. 6 S. 3
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit bei einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen auf Grund einer Einsatzwechseltätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Die Klägerin erzielte im streitigen Veranlagungszeitraum Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie war bei einer Zeitarbeitsfirma (Gesellschaft für Zeitarbeit mbH in X-Stadt) fest angestellt. Vom 01. Januar 1998 bis 16. Oktober 1998 wurde sie bei der Firma XYZ GmbH in X-Stadt eingesetzt. Während dieser Zeit arbeitete sie ausschließlich am Standort der Firma in A-Dorf. Sie war täglich zwischen acht und 14 Stunden von ihrer Wohnung abwesend. Zum 19. Oktober 1998 stellte dieses Unternehmen die Klägerin fest an. Die Klägerin machte folgende Werbungskosten geltend: Fahrtkosten (230 Tage á 6 km × 0,70 DM) 966,– DM, Berufskl...