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Thüringer FG Urteil vom 27.06.2019 - 3 K 246/19

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Stellplatzvermietung als gegenüber der Vermietung einer Wohnung selbständige, umsatzsteuerpflichtige Leistung

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Auffassung, dass es sich bei der Vermietung von Stellplätzen stets um eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung als Hauptleistung handele, wenn Wohnung bzw. Stellplatz von ein und demselben Vermieter an jeweils ein und denselben Mieter vermietet werden, findet keine hinreichende Grundlage in der EuGH-Rechtsprechung.

2. Gesonderte Verträge und somit eine gesonderte Rechnungslegung allein ändern nichts an einer objektiven engen Verbindung zwischen verschiedenen Vermietungsleistungen, die zu einer einheitlichen Leistung führt.

3. Ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen der umsatzsteuerfreien Vermietung der Wohnungen und der steuerpflichtigen Vermietung der Stellplätze ist zu verneinen, wenn der Zugang zu den Tiefgaragenstellplätzen auch Mietern, die nicht zugleich auch eine Wohnung in dem Objekt gemietet haben, ohne Betreten des Wohnhauses möglich ist.

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 6; UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 12 S. 2; UStG § 15a; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.2020; Aktenzeichen V R 41/19)

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, Vorsteuerbeträge i.H.v. 3.188,36 EUR, die auf die an Wohnungsmieter überlassene Stellplätze entfielen, nach § 15a UStG zu berichtigen. In der Sache ist streitig, ob die Vermietung der Stellplätze umsatzsteuerpflichtig ist oder – wie der Beklagte meint – als untrennbare Nebenleistung das steuerliche Schicksal der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung teilt.

Der Kläger errichtete in den Jahren 2011 bis 2014 in A einen Gebä...

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    Stellplatz ist keine Nebenleistung zur Wohnungsvermietung
    Stellplatz ist keine Nebenleistung zur Wohnungsvermietung

      Leitsatz Bei der Vermietung von Stellplätzen handelt es sich nicht stets um eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung, auch wenn Wohnung bzw. Stellplatz von ein und demselben Vermieter an jeweils ein und denselben Mieter ...

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