Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesszinsen nach Klagerücknahme in Folge des Erlasses von Änderungsbescheiden wegen im Klageverfahren nachgereichter Unterlagen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die als Erledigung i. S. d. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO anzusehende Klagerücknahme führt auch dann zu einem Anspruch auf Prozesszinsen, wenn durch die – nach Änderungsbescheiden aufgrund im Klageverfahren nachgereichter Unterlagen erfolgte – Klagerücknahme der Kostenausspruch nach § 137 S. 1 FGO vermieden wird.
2. Der eine Verzinsung verneinende § 236 Abs. 3 AO fordert ausdrücklich eine auf § 137 S. 1 FGO beruhende Kostenentscheidung.
Normenkette
AO § 236 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; FGO § 137 S. 1, § 72 Abs. 2 S. 2, § 136 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
I. Der Ablehnungsbescheid vom 12.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2011 wird aufgehoben und Prozesszinsen gem. § 236 Abs. 1 Abgabenordnung werden wie folgt festgesetzt:
- Investitionszulage 1993 auf 6.205,00 EUR,
- Investitionszulage 1996 auf 4.284,00 EUR,
- Investitionszulage 1997 auf 26.639,00 EUR,
- Investitionszulage 1999 auf 3.995,00 EUR,
- Investitionszulage 2000 auf 4.335,00 EUR und
- Investitionszulage 2001 auf 41.123,00 EUR.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Prozesszinsen...