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Thüringer FG Urteil vom 23.10.2019 - 4 K 72/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuertatbestand nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG bei im Gesellschaftsvertrag vorgesehener, mit Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters erfolgter „freiwilliger” Einziehung eines GmbH-Anteils gegen eine unter dem dem tatsächlichen Wert des Anteils liegende Abfindung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Fiktionstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG erfasst nicht nur die „Zwangseinziehung” des Gesellschaftsanteils an einer GmbH nach § 34 Abs. 2 GmbHG, sondern auch eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene, mit Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters erfolgte „freiwillige” Einziehung von GmbH-Anteilen gegen eine unter dem dem tatsächlichen Wert der Anteile liegende Abfindung. Unter den Begriff der Einziehung im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG fallen alle Regelungstatbestände des § 34 GmbHG.

2. Die Mitgliedschaft endet für einen Gesellschafter einer GmbH, wenn sein Anteil gemäß § 34 GmbHG eingezogen wird. Die Einziehung wird mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter wirksam, vernichtet den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters und lässt sämtliche mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte sowie auch den Geschäftsanteil untergehen (vgl. BFH- und BGH-Rechtsprechung).

3. Für die Tatbestandsverwirklichung des § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG kommt es auf subjektive Merkmale, wie z. B. das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit, nicht an. Die fiktive Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter stellt sich nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG als Folge des Übergangs des eingezogenen Geschäftsanteils dar.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 S. 2; GmbHG § 34 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.11.2021; Aktenzeichen II R 21/20)

 

Tatbestand

I.

Strittig ist das Vorliegen eines schenkungssteuerlichen Tat...

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