Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung des FA bei Erlass eines Investitionszulagenbescheids an die Einordnung des Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Landesamt für Statistik
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Einordnung eines Betriebs in einen bestimmten Wirtschaftszweig auf der Grundlage des jeweils gültigen Verzeichnisses der Wirtschaftszweige durch das Statistische Landes- oder Bundesamt entfaltet Bindungswirkung für die Finanzämter, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt.
2. Die Ausnahme von der Verpflichtung zur Übernahme, wenn diese zu einem „offensichtlich falschen” Ergebnis führt, ist entsprechend der Systematik der Abgabenordnung zu verstehen, sodass nur offenbare Unrichtigkeiten im Sinne von § 129 AO und schwere, offenkundige Fehler im Sinne des § 125 AO zur Abweichung berechtigen. Nach diesem Verständnis ist dem Finanzamt eine generelle Überprüfung der mit der Einordnung verbundenen Sachund Rechtsfragen verwehrt. Denn ansonsten wäre die Überprüfung der Einordnung durch die Finanzämter und Finanzgerichte immer eine Vollprüfung, was mit der Einschränkungder Prüfungskompetenz auf „offensichtlich falsche Ergebnisse” unvereinbar wäre.
3. Die Einstufung eines Recyclingbetriebes als Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes führt auch dann nicht zu einem offenbar unrichtigen Ergebnis in diesem Sinne (LS. 2), wenn das Unternehmen die Höhe des originär dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnenden Anteils an seiner Wertschöpfung nicht belegen kann.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO §§ 125, 129
Nachgehend
Tenor
1. Der Investitionszulagebescheid vom 12.12.2005, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2007, wird dahingehend geändert, dass für das Jahr ...