Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Thüringer FG Urteil vom 22.10.1997 - III 84/96

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1994: Abgrenzung (investitionszulagenbegünstigte) Investitionen in neue Wirtschaftsgüter vs (nicht begünstigte) nachträgliche Herstellungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erweiterung von Betriebsvorrichtungen wie Lüftungsanlagen, Kälteanlagen, Dampf- und Kondensatanlagen in einem Fleisch- und Wurstverarbeitungsbetrieb im Beitrittsgebiet ist als Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter investitionszulagenbegünstig.

2. Dies gilt für Erweiterungen in eine Heizungsanlage nur dann, wenn deren grundsätzliche Qualifizierung als unselbstständiger Gebäudeteil durch die ausschließliche Beziehung zu dem im Gebäude ausgeübten Betrieb überlagert wird. Vorliegend hatte die Heizung die Sonderfunktion, zusammen mit dem Kühlsystem eine von der Außentemperatur unabhängige, optimale Lagertemperatur für Rohware und Hilfsstoffe zu gewährleisten und wurde hierdurch ebenfalls zur Betriebsvorrichtung.

 

Normenkette

InvZulG 1993 § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1; BewG § 68

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.03.2002; Aktenzeichen III R 13/99)

 

Tenor

1. Der geänderte Inverstitionszulagenbescheid für 1994 vom 14.10.1997 wird geändert und die Investitionszulage für 1994 auf 94.143 DM festgesetzt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Anschaffung/Herstellung einer Heizungsanlage. Lüftungsanlage und Kälteanlage für den Anbau eines neuen Gebäudes eine investitionszulagenbegünstigte Investition in neue Wirtschaftsgüter oder nichtbegünstigte nachträgliche Herstellungskosten für eine Erweiterung der bestehenden Anlagen bildet.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen der Fleisch- und Wurstbe- und Verarbeitung im Beitrittsgebiet. Die Klägerin hatte 1994 für ihre Produktion ein neues Gebäude errichtet, das sich unmittelbar an das alte Produktionsgebäude anschließt. Der Neubau wurde mit einer Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlage versehen. Die neu errichteten Anlagen wurden mit den stehenden Anlagen im alten Gebäude verbunden, um eine gleichmäßige Versorgung sicherzustellen. Für ihre Kühlanlage schaffte die Klägerin eine Wasseraufbereitungsanlage an, ein Zusatzgerät in Form eines an die Wand geschraubten Dosiergerätes.

U.a. für in diese Anlagen getätigte Investitionen sowie für die Wasseraufbereitung beantragte die Klägerin am 30.01.1995 Investitionszulage für 1994. Die Pos. 16 ihres Antrags betraf die „Wasseraufbereitung Kessel”, Bemessungsgrundlage 8.056,58 DM. Pos. 59 die „Erweiterung Dampf- und Kondensanlage”, Bemessungsgrundlage 7.347,60 DM, Pos. 60 „Erweiterung Heizungsanlage”. Bemessungsgrundlage 12.740 DM, Pos. 61 „Schlußrechnung Heizungsanlage”, Bemessungsgrundlage 14.123,95 DM. Pos. 62 „Erweiterung Lüftungsanlage”, Bemessungsgrundlage 10.230,99 DM. Pos. 63 „Erweiterung Lüftungsanlage”, Bemessungsgrundlage 3.207,96 DM, Pos. 64 „Erweiterung Kälteanlage”, Bemessungsgrundlage 79.648 DM, Pos. 65 „Erweiterung Kälteanlage”. Bemessungsgrundlage 992 DM.

Der Beklagte (das Finanzamt FA) lehnte es im Investitionszulagenbescheid für 1994 vom 18.08.1995 ab, Investitionszulage für die Pos. 16, und. 61–65 zu gewähren. Das Finanzamt vertrat aufgrund einer Nachschau (vgl. Bl. 9 ff der Investitionszulagenakten) die Auffassung, es handele sich bei den Positionen, um die es hier geht, nicht um neue Wirtschaftsgüter, sondern um nachträgliche Herstellungskosten i. S. einer Erweiterung vorhandener Wirtschaftsgüter.

Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, es handele sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um die Erstellung eines neuen Gebäudes mit den dazugehörigen Anlagen. Dies gelte auch für die Heizungsanlage – einer Betriebsvorrichtung. Die Klägerin sei als Produktionsbetrieb in der Lebensmittelbranche bestrebt, in sämtlichen Produktionsräumen eine möglichst gleichmäßige Kühlung, Regelung der Luftfeuchtigkeit, Temperatur etc. zu erreichen. Die Verbindung der Systeme bei der Errichtung von Erweiterungsbauten sei somit aus betrieblichen Gründen sinnvoll und angezeigt. Richtig sei zwar, daß die bestehende Wasseraufbereitung Kesselhaus erweitert worden sei, um die neu angeschlossene Produktionshalle mit versorgen zu können. Dies führe jedoch nicht zu nachträglichen Herstellungskosten i. S. des Investitionszulagengesetzes, da die Funktionserweiterung zur erstmaligen Herstellung der Nutzungsmöglichkeit der neuen Produktionshalle erforderlich gewesen sei.

Mit Bescheid vom 14.10.1997 hat das Finanzamt den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Investitionszulagenbescheid für 1994 geändert und die Investitionszulage für das Streitjahr au...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


BFH III R 13/99
BFH III R 13/99

  Entscheidungsstichwort (Thema) InvZul für neu installierte Versorgungseinrichtungen, die an in anderen Betriebsgebäuden bereits vorhandene Anlagen angeschlossen werden  Leitsatz (amtlich) Werden die in einem Betriebsgebäude neu installierten ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren