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Thüringer FG Urteil vom 21.01.2004 - III 1324/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verzinsung einer Kindergeldnachzahlung. Familienleistungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat das Einspruchsverfahren wegen anhängiger Musterverfahren geruht und erhält der nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG Anspruchsberechtigte nach mehreren Jahren eine Kindergeldnachzahlung, so ist diese nicht zu verzinsen. Ein Zinsanspruch ergibt sich weder aus §§ 233 ff. AO noch aus einer analogen Anwendung von § 44 SGB I.

2. Dass Steuervergütungen wie das Kindergeld nicht vom Anwendungsbereich des § 233a AO erfasst werden, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

AO § 233 S. 1, §§ 233a, 236; SGB I § 44; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2006; Aktenzeichen III R 64/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Verfahren ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Verzinsung ihrer Erstattung von Kindergeld hat.

Die Klägerin bezog für ihre am 7. November 1977 geborene Tochter A. das Kindergeld über die Beklagte. Die Tochter besuchte bis zum Jahr 1996 das Gymnasium in A., wo sie im Juni 1996 das Abitur ablegte. Vom 22. Juni 1996 bis zum 21. Juli 1997 verbrachte Sie einen Au-pair-Aufenthalt in den USA und belegte einen 22-Stunden-Kurs pro Woche an öffentlichen Schulen, um ihre Englischkenntnisse zu vervollständigen. Die Beklagte hob zunächst durch Bescheid vom 6. Juni 1996 die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Juli 1996 auf, weil zum damaligen Zeitpunkt Au-pair-Verhältnisse nicht als Berufsausbildung anerkannt wurden. Mit Schreiben vom 21. Juni 1996 legte die Klägerin Einspruch gegen den Bescheid ein. Eine Entscheidung über den Einspruch erging zunächst nicht. Im Juli 1997 wurde die Kindergeldzahlung an die Tochter ...

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