Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung des Rechts auf Änderung vorläufig ergangener Steuerbescheide
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Recht zur Änderung der wegen der Ungewissheit über das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheide ist nicht deshalb verwirkt, weil der Steuerpflichtige allein aus dem – vermutlich versehentlichen – Ergehen der nachfolgenden Einkommensteuerbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk auf die Beseitigung der Unsicherheit hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen hat.
2. Behauptet der Steuerpflichtige, das FA in einem Gespräch vom Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht überzeugt zu haben, kann ein Antrag auf Aufhebung der Vorläufigkeitsvermerke für die Vorjahre ein Indiz für ein solches Gespräch sein.
Normenkette
AO § 165 Abs. 2, 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 18; BGB § 242
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Umstritten ist im Streitfall, ob der Beklagte sein Recht auf Änderung der Einkommensteuerbescheide, die es wegen der Ungewissheit über das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vorläufig erlassen hat, verwirkt hat.
Die Kläger wurden in den Streitjahren als Ehepaar gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten als Verkaufsleiter bzw. als Tiefbauingenieurin Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Der Kläger war darüber hinaus nebenberuflich als selbstständiger Musiker tätig.
Nachdem er aus dieser Tätigkeit bereits in den Jahren 1993 bis 1995 ausschließlich Verluste in einer Gesamthöhe von 26.526 DM erzielt hatte und auch für das Jahr 1996 einen Verlust in Höhe von 15.082 DM gelten...