Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei erstmaliger Pensionsrückstellungsbildung in einem Wirtschaftsjahr, in dem sich die Richttafeln ändern, keine Verteilung eines Unterschiedsbetrags i. S. d. § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Bei erstmaliger Bildung einer Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Rückstellungsberechnung ändern, ist keine Verteilung eines Unterschiedsbetrags i. S. d. § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG erforderlich (Anschluss an FG Brandenburg, Urteil v. 23.8.2006, 2 K 2012/03; gegen BMF-Schreiben v. 16.12.2005, IV B 2 – S 2176 – 106/05, BStBl 2005 I S. 1054); bei einer erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung existiert ein „Unterschiedsbetrag” im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG schlichtweg nicht (im Streitfall: Änderung der „Heubeck-Richttafeln” aus dem Jahr 1998 im Juli 2005, Ersetzung durch die „Richttafeln 2005 G”, erstmalige Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer im Wirtschaftsjahr 2005).
Normenkette
EStG 2005 § 6a Abs. 4 S. 3; EStG 2005 § 6a Abs. 4 S. 2; EStG 2005 § 6a Abs. 3 S. 3
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 13.02.2019; Aktenzeichen XI R 34/16)
BFH (Beschluss vom 13.02.2019; Aktenzeichen XI R 34/16)
Tatbestand
Streitig ist nach einer Teilabhilfe noch die Berechnung einer Pensionsrückstellung.
Die Klägerin betreibt in mehreren Betriebsstätten die Herstellung, die Bearbeitung und den Vertrieb von Metallwaren, insbesondere von Drehteilen. Nach einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte die Steuerbescheide vom 31.08.2012 wegen mehrerer Punkte. Nach teilweise erfolglosem Einspruchsverfahren, die Einspruchsentscheidung datiert vom 10.03.2014, wandte sich die Klägerin im Klageverfahren zunächst auch gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer 2006, 2007, Gewer...