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Thüringer FG Urteil vom 16.06.2021 - 1 K 89/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffungskosten für im Wege einer Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital hinzuerworbene Genossenschaftsanteile

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer Anteile an einer unter die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 EStG, § 17 Abs. 7 EStG fallenden Genossenschaft, die er zu verschiedenen Zeiten und/oder zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben hat, kann er formfrei bestimmen, welche Anteile er „veräußert”. Für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns (oder -verlustes) im Sinne von § 17 EStG sind dann die Anschaffungskosten des jeweils veräußerten Anteils maßgebend.

2. Die Vorschrift des § 3 KapErhStG, durch die im Falle einer Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital die Anschaffungskosten der Anteile vor der Kaperhöhung gleichmäßig auf die Alt- und Neuanteile verteilt werden, ist auf Genossenschaften nicht anwendbar.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 7; KapErhStG § 3; KStG § 1 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2023; Aktenzeichen IX R 19/21)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, insbesondere um die Anschaffungskosten für die veräußerten Anteile.

Die Klägerin wurde in den Streitjahren (2013, 2015 und 2016) mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. In der Zeit des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik war sie an einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) beteiligt. Zum 21.11.1991 beschloss deren Mitgliedervollversammlung die formwechselnde Umwandlung der LPG in eine Agrargenossenschaft (eG). Gemäß Ziff. 3 des Umwandlungsbeschlusses i.V.m. § 3 Abs. 1 der Gründungssatzung erklärte die Klägerin neben weiteren 12 ehemaligen LPG-Mitgliede...

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