Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Thüringer FG Urteil vom 15.08.1996 - II 161/95

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob Zahlungen für Strom, Gas und für weitere Nebenkosten für die von den Eltern des Klägers bewohnten Räume, die im Zusammenhang mit einer Eigentumsüberschreibung eines Einfamilienhauses vereinbart wurden, als dauernde Last anerkannt werden können.

Die Eltern des Klägers, Herr X und Frau Anna Y, schlossen mit den Klägern am 07. Mai 1990 vor dem staatlichen Notariat Überlassungsvertrag, durch den das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in XY-Hausen (Bl. 0000 des Gebäudegrundbuchs von XY-Hausen) auf die Kläger übereignet wurde. Dieses Hausgrundstück bewohnten die Kläger und die Eltern des Klägers gemeinsam. Im notariellen Vertrag wurde u. a. folgendes vereinbart: "Die Veräußerer sind auf Lebenszeit berechtigt, 3 Zimmer im Parterre rechts (Wohnzimmer, Schlafzimmer und Küche) zu bewohnen bzw. zu nutzen. Sie dürfen Bad und WC, Keller, Boden, Waschküche und Schuppen für den eigenen Bedarf mitbenutzen und haben das Recht des freien Umgangs im Hause und auf der Parzelle. Mit Rücksicht auf die Übertragung des Eigentums am Grundstück ist ein Mietpreis nicht zu entrichten. Die malermäßige Instandhaltung ihrer Räumlichkeiten obliegt den Berechtigten selbst. Im übrigen gelten die Rechtsvorschriften über die Wohnungsmiete. Geben die Veräußerer die vorstehend vereinbarte Nutzung insgesamt auf, sind die Erwerber als Gesamtschuldner verpflichtet, ihnen eine Abfindung von 120 Mark der DDR monatlich zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung endet mit dem Tode beider Veräußerer. Der Jahreswert über die Vereinbarung der Wohnungsmiete beträgt 1.440 Mark der DDR. Sollten die Berechtigten oder der überlebende Teil aus dem Hause ausziehen, sind die Erwerber verpflichtet, ihnen eine gleichwertige Zweiraumwohnung zu finanzieren. Sollte der vorgenann...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
    1
  • Geschenke / 5 Wertbestimmung
    1
  • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
    1
  • Schadensersatz / 1.4 Schadensersatz wegen Diskriminierung
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
    1
  • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


FG des Landes Brandenburg 2 K 1661/97 E
FG des Landes Brandenburg 2 K 1661/97 E

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine steuerbegünstigte „Vermögensübergabe” einer Eigentumswohnung bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Übernehmer. Einkommensteuer 1995  Leitsatz (amtlich) Wird eine Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren