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Thüringer FG Urteil vom 13.11.2003 - IV 1294/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Getreideaufbereitung als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes für die Gewährung von Investitionszulage. Investitionszulage 1993

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem den Großhandel mit landwirtschaftlichen Urprodukten betreibenden Unternehmen ist der Tätigkeitsbereich der Getreideaufbereitung, wozu der gesamte Bereich des Schaffens von mahlfertigen Getreidemischungen aus verschiedenen Körnersorten und von Braugerste aus Gerstenkörnern rechnet, dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen und stellt nicht lediglich eine handelsübliche Be- und Verarbeitung im Rahmen der ausgeübten Handelstätigkeit dar.

2. Erfordert die sonst im Einzelhandel übliche Manipulation beträchtliche maschinelle Vorrichtungen, so dass sie auf den Großhandel vorverlegt wird, ist eine Verarbeitung anzunehmen, wenn auf die Ware selbst eingewirkt wird, so dass ein neues Produkt hergestellt wird.

 

Normenkette

InvZulG 1993 § 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.03.2006; Aktenzeichen III R 49/04)

BFH (Urteil vom 24.03.2006; Aktenzeichen III R 49/04)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Investitionszulage für 1993 unter Aufhebung des Investitionszulagebescheides vom 7. Februar 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2000 auf 7.844,24 EUR (15.342 DM) festzusetzen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung zu einem Drittel, der Beklagte zu zwei Drittel zu tragen. Für die Zeit danach hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die Einstufung...

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