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Thüringer FG Urteil vom 09.10.2013 - 3 K 1035/11

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei Kapitaleinkünften nach Einführung der Abgeltungsteuer verfassungsmäßig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die mit Einführung der Abgeltungsteuer verbundene Abschaffung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs im Rahmen der Besteuerung der Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG 2009) verstößt zwar gegen das objektive Nettoprinzip, ist aber bei einem Steuerpflichtigen, dessen individueller Steuersatz unter Berücksichtigung nur des Sparerfreibetrags 27,05 % beträgt, durch ausreichende sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht verfassungswidrig, weil anderenfalls die Abgeltung durch den Kapitalertragsteuerabzug nicht administrierbar wäre und Bruttobesteuerung und einheitlicher Steuersatz wesentliche Elemente der Abgeltungssteuer sind (im Streitfall: kreditfinanzierter Erwerb von Wertpapieren).

2. Wird ein Steuerpflichtiger von der Typisierung des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG unverhältnismäßig betroffen, z. B. weil bei Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten überhaupt keine Steuer zu zahlen wäre, kann die Besteuerung im Einzelfall sachlich unbillig sein; insoweit kommen Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO in Betracht.

 

Normenkette

EStG 2009 § 20 Abs. 9 S. 1, § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1, § 32d Abs. 2, 6; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; AO §§ 163, 227

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger Kreditzinsen zur Refinanzierung von Kapitalanlagen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug bringen können.

Der Kläger erzielt aus seiner Tätigkeit als Professor an einer Fachhochschule Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ferner erzielen beide Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Zum 15.12.2009 schlossen die Kläger mit der Commerzbank AG einen besicherten Kreditvertrag über 200.000 EUR mit einer Laufzeit von 10 Jahren und mit einem Zinssatz von 4,22% p.a. ab. Der Kredit dient ausschließlich dem Kauf von Wertpapieren. Das betriebswirtschaftliche Kalkül war, insbesondere über den Kauf von dividendenstarken Aktien (ca. 5% – 8% p.a.) und dem zusätzlichen, fallweisen Abschluss von Stillhaltergeschäften über die gesamte Laufzeit des Darlehens einen Überschuss zu erwirtschaften. Durch diese Konstruktion wurden alle Wertpapiergeschäfte aus diesem fremdfinanzierten Depot strikt von allen anderen privaten Wertpapiergeschäften getrennt. Dazu eröffneten die Kläger bei der Commerzbank ein eigenes Depot samt notwendiger Gegenkonten. Alle Erträge und Aufwendungen aus den Wertpapiergeschäften wurden ausschließlich über diese Konten abgewickelt. Eine Vermischung mit den Erträgen und Aufwendungen der anderen vorhandenen Wertpapierdepots/-konten fand nicht statt. Im Jahr 2009 fielen Werbungskosten in Höhe von 2.222 EUR – an. Im Jahr 2010 machten sie Fremdkapitalzinsen in Höhe von 8.440 EUR geltend.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 machten die Kläger zunächst nur Kreditzinsen zur Refinanzierung der Kapitalanlagen in Höhe von 501,76 Euro als Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend.

Der Beklagte berücksichtigte im Rahmen des Einkommensteuerbescheides vom 03.12.2010 in der Fassung des geänderten Bescheids vom 04.02.2011 nur Werbungskosten in Höhe von jeweils 801 EUR (sog. Sparer-Pauschbetrag). Im Übrigen verwies er auf das gesetzliche Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG. Der individuelle Steuersatz der Kläger unter Berücksichtigung nur des Sparerfreibetrages liegt bei 27,05 %.

Einen hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte zurück. Den Klägern fehle es bereits an der erforderlichen Geltendmachung einer Beschwer im Sinne des § 350 AO. Denn die von ihnen zunächst nur geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 501,76 Euro seien geringer als der vom Beklagten berücksichtigte Sparerfreibetrag in Höhe von 1.602 Euro.

Nach erfolglosem Einspruch verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie begehren nunmehr die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 2.222 Euro als Werbungskosten aus Kapitalvermögen. Ferner machen sie geltend, bei der von den Klägern gewählten Konstruktion (strikte Trennung des fremdfinanzierten Depots) in Verbindung mit dem vereinbarten Anlagevolumen (200.000 EUR) komme eine Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG zu Ergebnissen, die den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit, dem Nettoprinzip der Besteuerung, der Gleichbehandlung der Einkunftsarten und damit letztlich dem Schutz des Eigentums in Art. 14 GG eklatant widersprächen. Zwar dürfe der Gesetzgeber aus Praktikabilitätserwägungen heraus auch Pauschalierungen vornehmen, die dann zu „kleineren Ungleichbehandlungen” führen könnten. Er dürfe sich durch diese Regelung bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften aber nicht gänzlich vom Nettoprinzip bzw. dem Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit lösen.

Unter ausna...

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