Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung von Tilgungsverpflichtungen auf im Rang zurückgetretene Altschulden
Leitsatz (redaktionell)
Vereinbarungsgemäß aus einem innerhalb des Berichtigungszeitraums des § 36 DMBilG erzielten Jahresüberschuss geleistete Zahlungen auf Verbindlichkeiten aus Altschulden, die gemäß § 16 Abs. 3 DMBilG wegen schriftlicher Rangrücktrittserklärung des Gläubigers in der DM-Eröffnungsbilanz nicht passiviert werden durften, sind steuerlich erfolgsneutral zu behandeln.
Normenkette
DMBilG § 16 Abs. 3, § 36
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wie in Folge der Jahresüberschüsse der Veranlagungszeiträume 1992/93 und 1993/94 entstandene Tilgungsverpflichtungen auf im Rang zurückgetretene Altschulden steuerlich zu behandeln sind und ob nach Ablauf der Berichtigungsfrist in § 36 des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung –DM–Bilanzgesetz (DMBilG) Bilanzansätze für Beteiligungen in der DM-Eröffnungsbilanz noch berichtigt werden können.
Die Klägerin ist aus einer umgewandelten landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft hervorgegangen und betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen zur Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte aller Art sowie dem Handel damit. Sie hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07. – 30.06. des Jahres.
Die Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 1995 – 1999 ergingen erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Klägerin hatte in ihren Bilanzen (z. B. Bilanz zum 31. 07....