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Thüringer FG Urteil vom 02.12.2004 - II 1368/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung einer Halle als mehrgeschossiges Gebäude wegen der Einziehung einer nicht die gesamte Hallengrundfläche betreffenden Decke. Unmaßgeblichkeit der Anzahl der Außenwände für die bewertungsrechtliche Annahme eines Vollgeschosses. Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts. Einheitswert des Grundvermögens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Bestimmung der Geschossanzahl eines zu bewertenden Gebäudes kann auch eine nur auf ca. 1/5 der Gebäudegrundfläche eingezogene massive Decke die Zweigeschossigkeit des Gebäudes begründen, denn eine Decke steht nicht wie eine Maschine in einem besonderen Verhältnis zu dem in dem Gebäude betriebenen Gewerbebetrieb, sondern bildet die räumliche Grenze für zwei Vollgeschosse.

2. Bewertungsrechtlich bedarf es für die Annahme eines Vollgeschosses keiner Außenwände. Bauart, Bauweise und Konstruktion sind insoweit unbeachtlich.

3. Das Bewertungsrecht ist derzeit lediglich als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen.

 

Normenkette

BewG §§ 85, 129 Abs. 2, § 9; AO 1977 § 162; BewG DDR § 10 Abs. 1; RBewDV §§ 3a, 32 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.07.2007; Aktenzeichen II R 15/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung eines Geschäftsgrundstücks.

Der Kläger errichtete 1991 auf einem 30.253 m² großem Grundstück in der Gemeinde S eines von insgesamt sechs aus Betonfertigteilen bestehenden, sich im Wesentlichen nur in der Kubatur unterscheidenden Logistikzentren in den neuen Bundesländern. Das Bauwerk besteht aus einem Hallenkörper mit zwei angebauten Rampendächern und einem Altpapierpressenraum. Streitig ist nur noch die Frage, ob die Halle als ein- oder mehrgeschossiges Gebäude zu bewerten ist.

Die Grundfläche der Halle beträgt 111,08 m × 91,08 m und der umbaute Raum unstreitig 87.299 m³. Ausgehend von der Fußbodenoberkante beträgt ihre Höhe bis zur Traufe 9,71 m, bis zum First 10,05 m und bis zur Attika 10,50 m. Die Außenwände wurden aus Stahlbetonsandwichplatten errichtet. Die Dachkonstruktion besteht aus von innen sichtbaren wärmeisolierenden Trapezblechen, die auf Stahlbetonbindern aufliegen. Beheizt wird die Halle mit einzelnen, ölbefeuerten Warmluftautomaten. Der Hallenboden besteht aus Zementindustriefußboden. Fenster befinden sich ausweislich der vom Kläger eingereichten Fotos vornehmlich an der Westseite der Halle. Weiterhin sind zahlreiche Oberlichter im Dach vorhanden (im Einheitswertbescheid Bauteil 100 jetzt 111).

Beim Bau wurde in der Halle an der Nord- und Westwand in ca. 5 m Höhe auf ca. 1/5 der Gebäudegrundfläche eine massive Decke aus sog. Pi-Stahlbetonelementen eingezogen (Bauteil 112). Die verzahnt gelegten Fertigelemente ruhen auf Stahlbetonunterzügen, die wiederum auf in Köcherfundamenten fußenden Stützen, die im Bereich der Auflage t-förmig ausgekragt sind, aufliegen. Zur Lastaufnahme ist ein Teil der Stützen, die über die Zwischendecke hinausgehen und noch das Dach tragen, im unteren Bereich bewehrungsverstärkt. Die Raumhöhe zwischen dieser Decke und der Dachtraufe beträgt ca. 4,10 m. Die Flächenmaße der Decke an der Nordwand betragen 111,08 m × 22,09 m, die an der Westwand 8,58 m × 45,14 m. Der Raum über und unter der Decke umfasst 29.205 m³, er wird durch eine Brüstung von der übrigen Halle getrennt. Zugänglich ist der Bereich über einen Lastenaufzug sowie über zwei Nottreppen. Hinsichtlich weiterer Konstruktionsdetails wird auf den Schnitt A-A sowie auf die Aufmaßskizze und die Fotos verwiesen. Auf der Decke sind Lagerflächen, Sanitärräume für die Mitarbeiter und Büroräume vorhanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschreibung der Gebäudekonstruktion des Architekten vom 13. März 1991 und auf die zu den Akten gereichten Fotos Bezug genommen.

Nach einem Einspruch hatte das Finanzamt die Halle ursprünglich als eingeschossig bewertet und den Einheitswert auf den 1. Januar 1992 mit 694.900 DM festgestellt.

Im Rahmen einer maßgeblich vom Bewertungsreferenten der Oberfinanzdirektion E. einheitlich für die vom Kläger in den neuen Bundesländer errichteten Logistikzentren angeregten fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung auf den 1. Januar 2001 ging das Finanzamt nunmehr von der Zweigeschossigkeit der Halle aus. Den Einheitswert stellte es im Bescheid vom 20. Dezember 2001 mit 811.500 DM fest. Ausgehend von den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der neuen Bundesländer (Fabrikerlass vom 21. Mai 1993 Bundessteuerblatt – BStBl – I 467) setzte es die Herstellungskosten der Halle je Kubikmeter umbauten Raum für das Erdgeschoss des Hauptgebäudes mit 4,96 DM/m³ und für das Obergeschoss des Hauptgebäudes mit 8,80 DM/m³ an. Hinsichtlich der einzelnen Bewertungsansätze wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Die Klägerin legte fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid ein. Sie beantragte den Einheitswert auf 765.000 DM festzusetzen. Zur Begründung führte...

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