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SG Stuttgart Urteil vom 29.07.2019 - S 16 SO 279/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. Zusammenleben mit den Eltern in einer in deren Eigentum stehenden Wohnung. Berechnung der als Bedarf zu berücksichtigenden Unterkunfts- und Heizkosten

 

Orientierungssatz

1. Der Begriff des Mehrpersonenhaushalts im Sinne des § 42a Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 12 ist weit auszulegen. Entscheidend ist, dass keine eigenständige Haushaltsführung neben oder unabhängig vom Haushalt der Verwandten stattfindet.

2. Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft ist auf die nominale Differenz der abstrakten Angemessenheitsgrenzen abzustellen. Auf die tatsächlichen Aufwendungen kommt es nicht an.

3. Zur Berechnung der als Bedarf zu berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist in einem ersten Schritt der prozentuale Anteil der (berücksichtigungsfähigen) Unterkunftskosten an der Gesamtheit der (angemessenen) Unterkunftskosten zu bestimmen; der so bestimmte Prozentsatz ist dann von den (berücksichtigungsfähigen) Heizkosten zu tragen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.03.2021; Aktenzeichen B 8 SO 14/19 R)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 30.09.2017 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 109,93 € monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt 87 Prozent der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1.7.2017 bis 30.9.2017 streitig.

Der Kläger leidet unter einer autistischen Persönlichkeitsstörung. Ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Merkzeichen B wurden festgestellt.

Der Kläger bewohnt einen 30 m² großen Wohnbereich im Dach...

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