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SG Stuttgart Urteil vom 06.05.2019 - S 21 AL 1622/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Minderung der Leistungsfähigkeit. Fiktion der objektiven Verfügbarkeit. Sperrwirkung. Ablehnung der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger. eigenständige Feststellung der objektiven und subjektiven Verfügbarkeit durch die Arbeitsverwaltung

 

Orientierungssatz

1. Ein Ablehnungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, den dieser auf einen Rentenantrag des Versicherten hin erteilt hat, schränkt den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 SGB 3 nicht ein und beendet deren Sperrwirkung nicht.

2. Zur Feststellung des Umfangs der zumutbaren Beschäftigung und zu Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit ist das tatsächliche Leistungsvermögen des Arbeitslosen festzustellen. Erst die konkrete Feststellung des noch bestehenden Leistungsvermögens bildet die Grundlage für die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit).

 

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 19.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2018 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 03.12.2017 bis 28.02.2018 Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 46,25 Euro zu gewähren.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).

Der am .. 1954 geborene Kläger war zuletzt als Materialversorger bei der Firma S. in K. beschäftigt. Seit dem 09.02.2016 ist er arbeitsunfähig krankgeschrieben. In der Zeit vom 23.03.2016 bis 07.08.2017 stand er im Bezug von Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 08.08.2017 zum 31.08.2017 (vgl. Blatt 41/48 und Blatt 22 Verwaltungsakte – VA)

Am 08.08.2017 meldete sich der Kläger bei der Bekl...

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