Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. aufstockende Leistungen neben Erwerbseinkommen. Krankengeldbezug. Lohnersatzfunktion. Berücksichtigung von Erwerbstätigenfreibeträgen
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der Leistungsberechnung nach dem SGB 2 sind von einem Krankengeldeinkommen auch die Erwerbstätigenfreibeträge gemäß §§ 11 Abs 2 S 2, 11 Abs 2 S 1 Nr 6, 30 SGB 2 abzuziehen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige als sogenannter Aufstocker einer Erwerbstätigkeit nachgeht und diese durch die Arbeitsunfähigkeit, während der das Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse gezahlt wird, nur unterbrochen wird.
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 3. September 2008 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. April 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2009 sowie des Bescheids vom 6. November 2008 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 19. März 2009 und 31. März 2009 und 27. April 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2009 verpflichtet, der Klägerin im Leistungszeitraum August 2008 bis April 2009 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Anwendung der gesetzlichen erwerbsfähigen Freibeträge des SGB II auf das Krankengeldeinkommen der Klägerin zu gewähren.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt mit der Klage das Ziel einer Berücksichtigung der im SGB II vorgesehenen Erwerbstätigenfreibeträge in Bezug auf ein Krankengeldeinkommen.
Die Klägerin übt eine Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin in Teilzeit aus und erzielt damit ein Einkommen von rund 600,00 EUR im Monat. Daneben bezieht sie aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten.
Aufgrund einer Operation, der sich die Kläge...