Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Angemessenheit eines Kraftsfahrzeuges.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beklagte (ARGE Jobcenter E.) lehnte in den angefochtenen Bescheiden den Antrag des Klägers vom 16. November 2004, ihn und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Alg II) ab 1. Januar 2005 zu zahlen, mit der Begründung ab, das auf den Bedarf anzurechende Vermögen der Bedarfsgemeinschaft übersteige den Freibetrag iHv 8.214,98 €, sodass kein Leistungsanspruch gegeben sei.
Demgegenüber macht der Kläger geltend: Zu unrecht habe die Beklagte einen 2004 aus einer Lebensversicherung entnommenen Betrag von 17.300.- € als anrechenbares Vermögen angesehen, denn dieses Vermögen sei für seine Altersvorsorge bestimmt und deshalb gemäß § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II von der Verwertung ausgeschlossen. Darüber hinaus sei zu Unrecht der Pkw VW-Passat (Erstzulassung am 2. September 2003, Halterin: Ehefrau) mit seinem aktuellen Händlereinkaufswert iHv 14.428,- € als verwertbares Vermögen, soweit der Wert einen Freibetrag von 5.000,- € überschreitet, berücksichtigt worden, denn es handle sich bei dem Pkw um ein angemessenes und damit von der Verwertung ausgeschlossenes Kraftfahrzeug iS des § 12 Abs 3 Nr 2 SGB
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm und seiner Ehefrau ab 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu be...