Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

SG Speyer Urteil vom 07.02.2023 - S 12 U 188/21

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Infektion mit Covid-19-Virus. Unfallereignis. Unfallkausalität. Nachweis. erhöhtes Infektionsrisiko. Büroarbeitsplatz. keine Beweiserleichterung. infizierte Kontaktperson. Arbeitskollegin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Infektion mit dem Covid-19-Virus kann ein Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs 1 S 2 SGB 7 sein, denn das Eindringen eines Krankheitserregers -hier von Viren- in den Körper ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis.

2. Für den Nachweis der Unfallkausalität im Einzelfall ist der Covid-19-Risikorechner für Aerosolübertragung und Ansteckungsgefahr in Innenbereichen des Max-Planck-Institutes für Chemie nicht geeignet.

3. Dem Versicherten ist bei allgemeinem Infektionsrisiko keine Beweiserleichterung im Zusammenhang mit dem Kausalitätsnachweis in Form des prima-facie-Beweises (Anscheinsbeweis) einzuräumen.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (nachfolgend: Covid-19-Virus) als Arbeitsunfall festzustellen ist.

Der 1981 geborene Kläger, der als Prüfer beim R in S beschäftigt ist, infizierte sich im April 2021 mit dem Covid-19-Virus. Ein Nachweis im PCR-Test erfolgte am 14.04.2021.

Mit Unfallanzeige vom 09.06.2021 teilte der R mit, der Kläger mache geltend, sich am Arbeitsplatz mit dem Covid-19-Virus infiziert zu haben. In einer der Unfallanzeige beigefügten Stellungnahme gab der Kläger an, er gehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, sich im dienstlichen Rahmen am 07.04.2021 von seiner Kollegin (nachfolgend: K) angesteckt zu haben. Er habe mit dieser eine kurze Unterhaltung in seinem Büro geführt. Auch habe es einen ständigen Luftaustausch zwischen seinem und dem im Flur gegenüberliegenden Büro der K gegeben. Am 07.04.2021 sei er im Rahmen der bestehenden Präsenspflicht in den Räumlichkeiten des R tätig gewesen. Vor dem 07.04.2021 habe er in der Zeit vom 27.03.2021 bis 06.04.2021 Urlaub (Osterferien) gehabt und am 08.04.2021 sowie am 09.04.2021 seinen Dienst in Telearbeit von zu Hause aus verrichtet. Ein am 09.04.2021 durchgeführter PoC-Antigentest im Corona-Schnelltestzentrum in einer Apotheke in D sei negativ gewesen. Am Abend des 11.04.2021 hätten sich erste Symptome wie eine Einschränkung des Geschmackssinns, ein trockener Hals mit leichtem Reizhusten sowie ein leichtes Unwohlsein eingestellt. Nachdem er zunächst davon ausgegangen sei, er habe eine „normale Erkältung“, habe er sich am 12.04.2021 erneut zur Arbeit in den R begeben. Dort erfuhr er, dass K am 09.04.2021 positiv auf das Covid-19-Virus getestet worden war. Daraufhin habe er umgehend einen Selbsttest durchgeführt, der positiv ausgefallen sei. Eine anschließend am 14.04.2021 durchgeführte PCR-Testung bestätigte sein positives Ergebnis ebenso wie eine Covid-19-Infektion der im gemeinsam Haushalt lebenden Ehefrau und beider Töchter.

Im April 2021 galten im R die folgenden innerdienstlichen Anweisungen, die nach Angaben des Klägers auch eingehalten wurden:

- Maskenpflicht in den Dienstgebäuden, außer im eigenen Büro, wenn man sich dort alleine aufhält;

- Einhaltung der AHA-Regeln;

- Bereitstellung von Flächen- und Händedesinfektionsmitteln in allen gemeinsam genutzten Büros bzw. Räumen;

- Präsenzpflicht reduziert auf einen Tag/Woche, vier Tage konnten in Telearbeit zuhause gearbeitet werden;

- Doppelbüros dürfen nur von einer Person genutzt werden.

Nach Angaben des Klägers besteht bei ihm als Folge seiner Covid-19-Erkrankung ein chronischer Zustand der Erschöpfung (Fatigue-Syndrom).

Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber in einer Stellungnahme vom 09.07.2021 mit, der Kläger sei in der Kontaktliste der K nicht aufgeführt worden, weil lediglich ein höchstens 5 Minuten dauerndes Gespräch unter Einhaltung eines Abstandes von mindestens zwei Metern und mit Maske stattgefunden habe. Neben dem Kläger und K sei am 17.04.2021 ein weiterer Mitarbeiter der Abteilung positiv auf das Covid-19-Virus getestet worden.

Mit Bescheid vom 15.07.2021 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Covid-19-Infektion des Klägers als Arbeitsunfall ab, da ein stattgehabter intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person (Indexperson) nicht hätte nachgewiesen werden können und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass Arbeitsbedingungen mit größeren Einfluss auf die Erregerverbreitung und - aufnahme bestanden hätten.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er trug vor, er habe am 07.04.2021 auf Grund der kühlen Temperaturen ein einzelnes Fenster seines Büros gekippt gehabt. Dies habe zu einem Luftaustausch zwischen seinem und dem im Flur gegenüberliegenden Büro der K geführt, so dass die durch die infektiösen Aerosole belastete Luft in sein Büro gelangen konnte. K und er hätten in ihren Büros keine Maske getragen. Auch während des kurzen Gesprächs habe lediglich K eine Maske getragen, er selbe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis: Corona-Infektion ist kein Arbeitsunfall
Mann hustet in die Armkehle
Bild: Pexels

Wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob sich ein Angestellter bei der beruflichen Tätigkeit oder im privaten Bereich mit dem Covid-19-Virus angesteckt hat, liegt kein Arbeitsunfall vor. Das hat das Sozialgericht Speyer entschieden.


Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis: Corona-Infektion als Arbeitsunfall
Stay at home. Workplace during a pandemic, epidemic. A table with a computer and laptop, a medical m
Bild: ©Вадим Пастух - stock.adobe.com

Die zum Tode führende Corona-Erkrankung des Versicherten war in einem vom SG Duisburg entschieden Fall als Arbeitsunfall anzuerkennen, da die von der Rechtsprechung dafür aufgestellten Voraussetzungen allesamt erfüllt waren.


Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis: Corona-Infektion als Arbeitsunfall – welche Nachweise müssen erbracht werden?
Kinder arbeiten zusammen an Arbeitsbuch
Bild: mauritius images / Johnér /

Eine Betreuungskraft einer Schule in Grünstadt ist mit ihrer Klage auf Anerkennung ihrer Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall gescheitert. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Speyer lässt sich bezüglich der Kontakte im versicherten Umfeld der erforderliche Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen.


Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


SG Speyer S 12 U 178/22
SG Speyer S 12 U 178/22

Entscheidungsstichwort (Thema) Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Unfallereignis. Nachweis im Vollbeweis. Infektion mit Covid-19-Virus. intensiver Kontakt zu einer sog Indexperson. sachlicher Zusammenhang. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren