Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtswegzuständigkeit. Entscheidung über Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung von Versicherten. Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung. Gerichtsbesetzung. Vertragsarztrecht im prozessualen Sinne. Kassenärztliche Vereinigung. keine Anfechtungsberechtigung gegen Bestimmungsbescheid und keine Inhaberin von Grundrechten gegen den Staat sowie kein allgemeines Mandat zur Konkurrenzabwehr für Vertragsärzte
Orientierungssatz
1. Bei einer Entscheidung im Rahmen der Krankenhausplanung eines Landes mit Blick auf die Rechtsfolge, nämlich der Berechtigung zur ambulanten Behandlung der Versicherten (§ 76 Abs 1 S 1 SGB 5) handelt es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung iS des § 51 Abs 1 Nr 2 SGG (vgl BVerfG vom 31.7.2008 - 1 BvR 839/09 unter Hinweis auf LSG Hamburg vom 11.2.2008 - L 2 B 485/07 ER KA = GesR 2008, 212).
2. Auch in Streitverfahren über die Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Leistungen gemäß
§ 116b Abs 2 SGB 5 geht es, unabhängig von der entscheidenden Behörde, in der Sache um den Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und damit um “Vertragsarztrecht im prozessualen Sinne„ (vgl ua BSG vom 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R = BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2).
3. Die Anfechtungsberechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) setzt voraus, dass sie durch die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung in eigenen Rechten verletzt ist. Dies ist nicht der Fall (vgl LSG Celle vom 25.5.2009 - L 4 KR 116/09 B ER = GesR 2010, 109).
4. Soweit eine KÄV in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Aufgaben und somit als Teil der Staatsverwaltung durch einen Hoheitsakt betroffen ist, kann sie nicht Inhaberin von Grundrechten gegen den St...