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SG Schwerin Urteil vom 24.05.2016 - S 15 AS 1561/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der Klage. Rechtsschutzbedürfnis. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Überprüfungsantrag. Grundsicherung für Arbeitsuchende. endgültige Entscheidung und Erstattungsforderung nach § 328 Abs 3 SGB 3. Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB 10

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X findet auf Erstattungsforderungen nach § 328 Abs 3 S 2 SGB III Anwendung.

 

Orientierungssatz

Ein Überprüfungsanspruch besteht nicht, wenn die Rücknahme des Ausgangsverwaltungsaktes wegen § 44 Abs 4 SGB 10 keinerlei leistungsrechtliche Auswirkungen mehr haben kann (vgl BSG vom 27.4.1989 - 11 RAr 21/88 = SozR 4100 § 134 Nr 36).

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Rückzahlung von ihnen geleisteter Erstattungsbeträge für den Zeitraum von Februar 2011 bis 30. Juni 2011. Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 hatte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Juli 2011 vorläufig Leistungen gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III bewilligt, weil die Klägerin zu 1. Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in nicht feststehender Höhe erzielte. Mit Bescheid vom 2. September 2011 setzte der Beklagte die Leistungen gegenüber den Klägern zu 1. - 3. endgültig fest und forderte insgesamt 792,65 Euro wegen einer Gesamtüberzahlung von den Klägern zu 1. - 3. zurück. Mit weiterem Bescheid vom 2. September 2011 setzte der Beklagte auch gegenüber dem Kläger zu 4. die Leistungen endgültig fest und forderte von diesem einen Betrag in Höhe von 422,56 Euro wegen Überzahlung zurück.

Die Kläger legten gegen diese Bescheide keine Rechtsmittel ein. Mit Schreiben vom 16. ...

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